u. November d.Js. Wird zur Kenntniß genommen, daß die Revision der städt. Kassebücher für die Monate Oktbr. u. Novbr. von den G. Räthen Landsiedl u. Graßl vorgenommen u. dieselben vollkommen richtig befunden wurden. 6145. Das städt. Kasseamt zeigt an, daß die in der Stadtkasse Rechnung als ein, von der Schulgemeinde einzubringender Aktiv Rückstand vorgeschriebenen Schulkosten, nun, nach der erfolgten Aufhebung der besonderen Schulgemeinde zur Abschreibung geeignet seien. Antrag: Nachdem die Anträge in der Stadtkasse Rechnung als Aktiv-Rückstand vorgeschriebenen Schulkosten zu 12083 fl 13 ½ von der Pachtung des Exjesuiten Schul Gebäudes und der Errichtung u. Regie der k.k. Realschule herrühren und überdies die besondere Schulgemeinde mit gemeinderäthlichen u. vom hohen Landes Ausschuße genehmigten Beschlußes v. 30. Jänner 1865 aufgehoben worden, also kein Schuldner für diesen Aktiv Rückstand mehr vorhanden ist; so wird dessen Abschreibung in der Stadtkasse Rechnung
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