im Jahre 1867 die Gemeinde-Umla- gen wieder in der nämlichen Höhe, wie im Jahre 1866 eingehoben, nämlich: a. Eine 40% Umlage vor sämtlichen direkten Steuern, ohne Zuschläge. b. Eine 20% Umlage auf die Ver- zehrungssteuer, ohne Zuschläge für das hier erzeugte u. eingeführte Bier, dann für die hiesige Con- sumtion von Wein, Obstmost, u. Fleisch. c. Die bisherigen Gebäudezinns- kreuzer von Zinsungen bis 100 fl mit 2 %, bis 200 fl mit 3 1/2 % und über 200 fl mit 5%. Bezüglich der sub a et c bean- tragten Umlagen ist nach §. 59 des Gemeinde-Statutes ein Landesgesetz zu erwirken. Werden diese Anträge ein- stimmig zum Beschluße er- hoben. Ferner werden die Ansätze im Präliminare der Stadtcommune, des Armen- Institutes, Milden Versorg[un]gs fondes u. der vier Pfründen Stiftungen nach der vom ge- meinderäthl. Prüfungs Comité vorgenommenen Rektifizirung genehmigt. Pöltl Theißig Jos. Landsiedl Carl Willner Schriftführer
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2