nächst dem Bruderhause auf den Brandplatz gezogen u. war dieß die 3te Spritze, welche da- selbst angekommen ist, daher die Genannten nach §. 34 der Feuerlöschordnung zusammen auf die Prämie von 4 fl 50 xr Anspruch haben. Desgleichen haben sich der Rauchfangkehrermeister Franz Hau u. dessen Geselle Wenzl Schlachta um die Löschung dieses Bran- des außerordentlich verdienstlich gemacht u. die im §. 48 der Feuerlösch Ordg ausgesprochene Prämie von je 2 fl verdient. Ich beantrage demnach das den beiden Gesellen Franz Brenn u. Albert Huber zus. die Prämie von 4 fl 50 xr ebenso dem Rauchfangkehrer Franz Hau u. dessen Gesellen-Wenzl Schlachta zus. die Prämie von 4 fl ausbezalt werde. Deßgleichen hat Josef Rohregger durch Feuerlärm bei Ansicht des Brandes sich die Prämie nach §. 28 der Feuerlösch Ord- nung verdient, weßhalb ich auch beantrage, daß diesem die Prämie von 1 fl ausbe- zalt werde. Diese Anträge werden zum Beschluße erhoben.
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