nächst dem Bruderhause auf den Brandplatz gezogen u. war dieß die 3te Spritze, welche daselbst angekommen ist, daher die Genannten nach §. 34 der Feuerlöschordnung zusammen auf die Prämie von 4 fl 50 xr Anspruch haben. Desgleichen haben sich der Rauchfangkehrermeister Franz Hau u. dessen Geselle Wenzl Schlachta um die Löschung dieses Brandes außerordentlich verdienstlich gemacht u. die im §. 48 der Feuerlösch Ordg ausgesprochene Prämie von je 2 fl verdient. Ich beantrage demnach das den beiden Gesellen Franz Brenn u. Albert Huber zus. die Prämie von 4 fl 50 xr ebenso dem Rauchfangkehrer Franz Hau u. dessen Gesellen-Wenzl Schlachta zus. die Prämie von 4 fl ausbezalt werde. Deßgleichen hat Josef Rohregger durch Feuerlärm bei Ansicht des Brandes sich die Prämie nach §. 28 der Feuerlösch Ordnung verdient, weßhalb ich auch beantrage, daß diesem die Prämie von 1 fl ausbezalt werde. Diese Anträge werden zum Beschluße erhoben.
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