Leistungen eine Renumera- tion vor 60 fl ÖW zu bewilli- gen u. mittelst eines Aner- kennungsschreibens baldigst zu stellen zu lassen. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. Für die II. Section trägt vor Obmann Hr. G.Rath Theißig. 5556. Das städt. Kasseamt überreicht das für das Jahr 1867 ver- faßte Präliminar der Stadt- Commune samt der summarischen Bedeckungs Nachweisung. In Gemäßheit des § 56 der Gem. Ordg. wird der Jahres- Voranschlag pro 1867 dem löbl. Gemeinderathe mit dem An- trage in Vorlage gebracht: Es sei derselbe durch 14 Tage, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, die bezügliche Kundmachung zu erlassen, u. nach Ablauf dieser Frist durch ein von dem Hrn. Bürgermeister zu bestim- mendes Comité zu prüfen u. sonach in außerordentlicher Sitzung durch den Gemeinde- rath endgültig festzustellen. Die summarische Bedeckungsnach- weisung ist nach Vorschrift an die k.k. Statthalterei zu leiten. Beschluß nach diesem Antra- ge.
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