Leistungen eine Renumeration vor 60 fl ÖW zu bewilligen u. mittelst eines Anerkennungsschreibens baldigst zu stellen zu lassen. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. Für die II. Section trägt vor Obmann Hr. G.Rath Theißig. 5556. Das städt. Kasseamt überreicht das für das Jahr 1867 verfaßte Präliminar der StadtCommune samt der summarischen Bedeckungs Nachweisung. In Gemäßheit des § 56 der Gem. Ordg. wird der JahresVoranschlag pro 1867 dem löbl. Gemeinderathe mit dem Antrage in Vorlage gebracht: Es sei derselbe durch 14 Tage, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, die bezügliche Kundmachung zu erlassen, u. nach Ablauf dieser Frist durch ein von dem Hrn. Bürgermeister zu bestimmendes Comité zu prüfen u. sonach in außerordentlicher Sitzung durch den Gemeinderath endgültig festzustellen. Die summarische Bedeckungsnachweisung ist nach Vorschrift an die k.k. Statthalterei zu leiten. Beschluß nach diesem Antrage.
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