Die Parzelle No 494 im Flächenmaße v. 145° 〃 〃 〃 495 〃 〃 〃 291° 〃 〃 〃 198 〃 〃 〃 180° u.z. mit ihrem ganzen Flächen- inhalte: Von der nachste- henden Grundparzellen ent- fallen nur Antheile u.z. Von der Parzelle N° 500 der Theil v. 277° 5' 〃 〃 〃 〃 791 〃 〃 〃 73° 3' 1" 〃 〃 〃 〃 493 〃 〃 〃 92° 〃 〃 〃 〃 1337 〃 〃 〃 76° 2' 2" also Gesammtflächermaß 1135° 4' 3" Da die Gemeinde Steyer nach § 55 des Gemeinde Statutes zur Veräusserung von Vermögenszwei- gen im Werte von unter 4000 fl CMz berechtigt ist, ohne daß es eines Landesgesetzes bedarf, so wurde die gerichtliche Abschätzung des obigen dem Hrn. L. A. Riedinger überlassenen Grundantheiles veranlaßt u. dieser Grund laut Schätz[un]gsprotokoll v. 18. Aug. d.Js. auf 500 fl. ÖW bewerthet. Da Hr. L. A. Riedinger als bücher- licher Eigenthümer dieses ihm zu- gewiesenen Grundantheiles an- geschrieben zu werden wünscht, hiezu aber die Bewilligung, des Gemeinderathes nothwen- dig ist, so stelle ich den An- trag: Der Gemeinderath wolle bewilligen, daß dem H. L.A. Riedinger die Grundparzellen N° 494 im Flächenmaße v. 145° 〃 495 〃 〃 〃 〃 291°
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