keit überzeugt hat auch schon in früheren Jahren der Magistrat der Stadt Steyer, als derselbe noch die volle Gerichtsbarkeit im Stadtbezirke ausübte, Bürger bestellt, welche über ein bestimmte Anzal von Häusern (Viertel) die öffentliche Aufsicht zu führen hatten und Virtelmeister genannt wurden. Bei der in der Neuzeit stattgefundenen Organisirung der Gerichtsbehörden u. des Gemeindewesens hat der GemeindeRath der Stadt für unerläßlich gefunden eine größere Anzal von Virtelmeistern zu bestellen, deren Pflicht es ist, den Gemeinderath in der Ausübung seines natürlichen u. übertragenen Wirkungskreises zu unterstützen. Dazu sind achtbare u. angesehene Männer nothwendig, die das volle Vertrauen ihrer Mitbürger besitzen. Darum hat der Gemeinderath sehr wohl überlegt u. zeitgemäß die Wahl der Virtlmeister den wahlberechtigten Bürgern selbst überlassen, die ja ihre Mitbürger am besten kennen, u. sich gewiß auch stets Männer ihres Vertrauens wählen. Das Wahlprotokoll wird dem Gemeinderath zur Bestätigung vorgelegt u. der gewählte u. bestätigte
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