keit überzeugt hat auch schon in früheren Jahren der Magistrat der Stadt Steyer, als derselbe noch die volle Gerichtsbarkeit im Stadtbe- zirke ausübte, Bürger bestellt, welche über ein bestimmte An- zal von Häusern (Viertel) die öffentliche Aufsicht zu führen hat- ten und Virtelmeister genannt wurden. Bei der in der Neu- zeit stattgefundenen Organisirung der Gerichtsbehörden u. des Ge- meindewesens hat der Gemeinde- Rath der Stadt für unerläßlich gefunden eine größere Anzal von Virtelmeistern zu bestellen, deren Pflicht es ist, den Gemeinde- rath in der Ausübung seines natürlichen u. übertragenen Wirkungskreises zu unterstützen. Dazu sind achtbare u. angesehene Männer nothwendig, die das volle Vertrauen ihrer Mitbür- ger besitzen. Darum hat der Gemeinderath sehr wohl über- legt u. zeitgemäß die Wahl der Virtlmeister den wahlbe- rechtigten Bürgern selbst über- lassen, die ja ihre Mitbürger am besten kennen, u. sich gewiß auch stets Männer ihres Ver- trauens wählen. Das Wahlpro- tokoll wird dem Gemeinderath zur Bestätigung vorgelegt u. der gewählte u. bestätigte
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