Ratsprotokoll vom 1. Juni 1866

gen vorgegangen sind, ohne daß von den Besitzern die Besitz- Anschreibung u. beziehweise Eigenthumsrechtsauszeigung im Markthüttenprotokolle nachge- sucht worden wäre. Nachdem diese Unterlassung in der Folge- zeit zu verschiedenen Unzuköm- lichkeiten Anlaß geben kann, so stelle ich den Antrag: Es sei an alle jene Markthütten- besitzer, welche im Markthütten- protokolle noch nicht als Eigenthü- mer eingetragen erscheinen, aufzufordern, unter Vorlage der bezügl. Dokumente über die Erlangung des Eigenthums- rechtes die Besitzanschreibung auf die ihnen eigenthümlichen Markthütten zu erwirken, u. denselben gleichzeitig zu bedeuten, daß sie sich im Un- terlassungsfalle die hieraus entstehenden Folgen über das Recht der Aufstellung dieser ihrer Hütten selbst zuzuschreiben haben. – Einstimmig angenommen. Theißig Joh. Landsiedl Pöltl Carl Willner Schriftfh.

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