gen vorgegangen sind, ohne daß von den Besitzern die BesitzAnschreibung u. beziehweise Eigenthumsrechtsauszeigung im Markthüttenprotokolle nachgesucht worden wäre. Nachdem diese Unterlassung in der Folgezeit zu verschiedenen Unzukömlichkeiten Anlaß geben kann, so stelle ich den Antrag: Es sei an alle jene Markthüttenbesitzer, welche im Markthüttenprotokolle noch nicht als Eigenthümer eingetragen erscheinen, aufzufordern, unter Vorlage der bezügl. Dokumente über die Erlangung des Eigenthumsrechtes die Besitzanschreibung auf die ihnen eigenthümlichen Markthütten zu erwirken, u. denselben gleichzeitig zu bedeuten, daß sie sich im Unterlassungsfalle die hieraus entstehenden Folgen über das Recht der Aufstellung dieser ihrer Hütten selbst zuzuschreiben haben. – Einstimmig angenommen. Theißig Joh. Landsiedl Pöltl Carl Willner Schriftfh.
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