in Oberösterreich eine Ausname von der Regel. Dagegen kennt jeder brave, fleissige u. für seinen Stand gebildete Grund- besitzer seinen Vortheil zu gut, ab daß man ihm zumuthen darf, durch Trennung gut arrondirter Grundstücke sich selbst zu schaden; für solche Wirth- schafter gibt es keine nachtheilige Trennung, sie haben so viele Vorliebe, u. ich sage auch, zu viel hier nur zu lobenden Ehrgeiz, als daß sie je daran denken von ihren Grund- stücken etwas zu trennen. Es entfällt somit auch dieser Grund des Zwanges. Die Zeitverhältnisse haben sich indessen auch so geändert, daß die Aufhebung des Bestiftungs- zwanges, als eine unnöthige Beschränkung des freien Eigen- thums zur Nothwendigkeit gewor- den ist, u. ich spreche mich da- her für unbedingte Aufhebung desselben aus u. begründe meinen Ansicht. Bei Gütern die in der Land- tafel liegen, bei städlischen Grund- stücken, bei Grundstücken der Märkte gibt es keinen Bestifi- tungszwang, warum soll er gerade u. ausschließend für den bäuerlichen Grundbesitzer
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