Ratsprotokoll vom 18. Mai 1866

in Oberösterreich eine Ausname von der Regel. Dagegen kennt jeder brave, fleissige u. für seinen Stand gebildete Grundbesitzer seinen Vortheil zu gut, ab daß man ihm zumuthen darf, durch Trennung gut arrondirter Grundstücke sich selbst zu schaden; für solche Wirthschafter gibt es keine nachtheilige Trennung, sie haben so viele Vorliebe, u. ich sage auch, zu viel hier nur zu lobenden Ehrgeiz, als daß sie je daran denken von ihren Grundstücken etwas zu trennen. Es entfällt somit auch dieser Grund des Zwanges. Die Zeitverhältnisse haben sich indessen auch so geändert, daß die Aufhebung des Bestiftungszwanges, als eine unnöthige Beschränkung des freien Eigenthums zur Nothwendigkeit geworden ist, u. ich spreche mich daher für unbedingte Aufhebung desselben aus u. begründe meinen Ansicht. Bei Gütern die in der Landtafel liegen, bei städlischen Grundstücken, bei Grundstücken der Märkte gibt es keinen Bestifitungszwang, warum soll er gerade u. ausschließend für den bäuerlichen Grundbesitzer

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