nicht zu sanktionieren geruht haben. Wird zur Kenntniß genommen. ad 1798. Der Gemeinderath hat in seiner Sitzung am 20. v.Mts. den Beschluß gefaßt daß ein Gutachten ob u. zu verfassen u. vorzulegen sei, unter welcher Modalitäten ein Gesetz über Aufhebung des Bestiftungszwanges bei Bauerngüter u. über freie Theilbarkeit u. Zusammenlegung der Grundstücke zu erlassen sei. Zur genauer u. gewissenhafter Erwägung der Verhältnisse in dieser in volkswirthschaftlichen Beziehung so wichtigen Angelegenheit u. zur möglichst begründeten Beantwortung der schon so viel besprochenen Zeitfrage halte ich es für unerlässlich und sachgemäß auf der Grund der Entstehung des Bestiftungszwanges d.i. die Gebundenheit des Grundbesitzes bei unterthänigen Wirthschaften, vermöge welcher dieselben weder getrennt noch getheilt werden dürften, näher einzugehen. Es waren politische Gründe welche schon in der alter Feudalzeit die Regierung bewogen haben diese das Eigenthumsrecht, d.i. das Befugniß über den freien
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