nachtheiliger Grundzerstückelungen könnte ja noch immer nach Vorschrift des Hofkanzlei Dekretes v. 7. Mai 841 Z. 13274 bei Verhandlungen über die Grundzerstückelungen das Gutachten unbefangener Kulturverständiger u. der GemeindeVorstehung über deren Zulässigkeit in ökonomischer Beziehung eingehohlt werden. Ein Proletariat ist bei dem Entstehen kleiner Wirthschaften nicht zu befürchten, da solche Besitzer gerade von den großen Grundbesitzern am meisten gesucht werden, weil sie fleißige u. verläßliche Arbeiter sind, u. ihren Arbeitgeber manchen aufpochenden Dienstbothen ersparen. Diese auf Erfahrung beruhenden Gründe bestimmen mich für unbedingte Aufhebung des Bestiftungszwanges mich auszusprechen mit dem Antrage: Der löbl. Gemeinderath wolle dieses Gutachten in Berathung u. Schlußfassung nehmen, u. dann einen Auszug aus dem Sitzungs-Protokolle an den o.ö. Landesausschuß gelangen lassen. Der Gemeinderath spricht sich einstimmig für
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