nachtheiliger Grundzerstückelun- gen könnte ja noch immer nach Vorschrift des Hofkanzlei Dekretes v. 7. Mai 841 Z. 13274 bei Verhandlungen über die Grundzerstückelungen das Gut- achten unbefangener Kulturver- ständiger u. der Gemeinde- Vorstehung über deren Zuläs- sigkeit in ökonomischer Bezie- hung eingehohlt werden. Ein Proletariat ist bei dem Entstehen kleiner Wirthschaften nicht zu befürchten, da solche Besitzer gerade von den großen Grundbesitzern am mei- sten gesucht werden, weil sie fleißige u. verläßliche Arbei- ter sind, u. ihren Arbeitge- ber manchen aufpochenden Dienstbothen ersparen. Diese auf Erfahrung beru- henden Gründe bestimmen mich für unbedingte Aufhebung des Bestiftungszwanges mich auszusprechen mit dem An- trage: Der löbl. Gemeinderath wolle dieses Gutachten in Be- rathung u. Schlußfassung neh- men, u. dann einen Auszug aus dem Sitzungs-Protokolle an den o.ö. Landesausschuß gelangen lassen. Der Gemeinderath spricht sich einstimmig für
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