Ratsprotokoll vom 18. Mai 1866

Gärtner, Rentier u.z. oft um verhältnißmässig hohen Preis u. jedenfalls höher als der Ertrag gibt, zu verkau- fen u. sich auch gegen drän- gende Gläubiger zu schützen u. sei ihm so lieb gewordenes Besitzthum zu retten, ohne zu höchst nachtheiligen Holzschlägerun- gen u. das Gut ruinirenden anderen Hilfsmitteln zu grei- fen. Einzig u. allein weil er ein Bauer ist u. weil er einst ein unterthänig gewese- nes Bauerngut besitzt! — Das wäre bei der gegenwärtigen Zeit seine unzeitige u. unnöthige Beschränkung des Eigenthums- rechtes seines einzelnen und noch dazu sehr wichtigen Stan- des. Und überdieß ist ja ein eventuelles Gesetz das die Auf- hebung des Bestiftungszwanges, dieser politischen Zwangsjacke des Besitzes, verspräche, kein posi- tiv befehlendes, sondern nur ein solches, das das freie Wollen gestattet. In rechtlicher Beziehung bleiben ohnehin auch bei freien Grund- trennungen die gesezlichen Vor- schritten, als Verrechnung der Hypothekargläubiger etc. auf- recht, u. zur Verhinderung

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