Ratsprotokoll vom 18. Mai 1866

Gärtner, Rentier u.z. oft um verhältnißmässig hohen Preis u. jedenfalls höher als der Ertrag gibt, zu verkaufen u. sich auch gegen drängende Gläubiger zu schützen u. sei ihm so lieb gewordenes Besitzthum zu retten, ohne zu höchst nachtheiligen Holzschlägerungen u. das Gut ruinirenden anderen Hilfsmitteln zu greifen. Einzig u. allein weil er ein Bauer ist u. weil er einst ein unterthänig gewesenes Bauerngut besitzt! — Das wäre bei der gegenwärtigen Zeit seine unzeitige u. unnöthige Beschränkung des Eigenthumsrechtes seines einzelnen und noch dazu sehr wichtigen Standes. Und überdieß ist ja ein eventuelles Gesetz das die Aufhebung des Bestiftungszwanges, dieser politischen Zwangsjacke des Besitzes, verspräche, kein positiv befehlendes, sondern nur ein solches, das das freie Wollen gestattet. In rechtlicher Beziehung bleiben ohnehin auch bei freien Grundtrennungen die gesezlichen Vorschritten, als Verrechnung der Hypothekargläubiger etc. aufrecht, u. zur Verhinderung

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