Die Sektion beantragt dem Gesuchsteller die definitive Aufname in der Gemeindeverband zu ertheilen, der Ehekonsens ist aber erst dann auszufertigen, wenn vom Bezirksamte Pfarrkirchen die Entlassungsurkunde aus dem königl bair. Staatsverbande ein getroffen ist. Sektions Antrag angenommen. 1979. Die hohe Statthalterei hat dem Rekurs das Josef Kettenhuber gegen die Entscheidung des Gemeinderathes v. 9. Febr d.Js. womit ihm die Konzession zu einer Kaffee- u. Branntweinschank im Hause N° 368 in Aichet verweigert werde - aus den Gründen der rekurirten Entscheidung keine Folge gegeben. Wird zur Kenntniß genommen. Der Obmann der II. Sektion Hr. G.Rath Theißig trägt vor: 1855. Das Amt relationirt, daß gegen die zur Einsicht aufgelegene Stadtkasse-Rechnung pro 1865 keine Reklamationen vorgebracht wurden. Wird diese Rechnung nunmehr auf Grund der bereits vorgenommenen Prüfung in ihren sämtlichen Einnams- u. AusgabsRubriken gemeinderäthlich genehmigt, dem Herrn Rechnungsleger Stadtkassier St. Willner,
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