Ratsprotokoll vom 6. April 1866

von der Mitkonkurrirung zu den Schulkosten und die Nichter- richtung des im Schulkonkurrenz- gesetze v. 10. Juni 864 vorgeschrie- benen Schul-Ausschußes, also die faktische Auflassung der, bis- her neben der Ortsgemeinde bestandenen besonderen Schulge- meinde ausgesprochen worden ist; — kann für die Stadtge- meinde, unter den obwalten- den Verhältnissen, welche die Erhö- hung der Schulkosten-Umlage zur unausweichlichen Nothwen- digkeit machten u. wo überdies auch die Autonomie der Nachge- meinde in ihrem Schulwesen und die Einheit der Kostenbedekung, für dieselbe auf dem Spiele standen, – nur in jeder Bezie- hung als sehr günstig genannt werden; - denn Erstens sind in derselben das Recht der Stadtgemeinde zur Abschlies- sung der Übereinkunft mit den mitkonkurrirenden Landgemein- den, also die volle Giltigkeit derselben, — dann die dadurch erzwekte Entfaltung des been- genden Schulkonkurrenz-Ausschußes — endlich insbesondere auch die Wahrung der für eine Industrie Stadt unentbehrlichen autonomen und einheitlichen Verwaltung der Unterrichts Anstalten

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