von der Mitkonkurrirung zu den Schulkosten und die Nichterrichtung des im Schulkonkurrenzgesetze v. 10. Juni 864 vorgeschriebenen Schul-Ausschußes, also die faktische Auflassung der, bisher neben der Ortsgemeinde bestandenen besonderen Schulgemeinde ausgesprochen worden ist; — kann für die Stadtgemeinde, unter den obwaltenden Verhältnissen, welche die Erhöhung der Schulkosten-Umlage zur unausweichlichen Nothwendigkeit machten u. wo überdies auch die Autonomie der Nachgemeinde in ihrem Schulwesen und die Einheit der Kostenbedekung, für dieselbe auf dem Spiele standen, – nur in jeder Beziehung als sehr günstig genannt werden; - denn Erstens sind in derselben das Recht der Stadtgemeinde zur Abschliessung der Übereinkunft mit den mitkonkurrirenden Landgemeinden, also die volle Giltigkeit derselben, — dann die dadurch erzwekte Entfaltung des beengenden Schulkonkurrenz-Ausschußes — endlich insbesondere auch die Wahrung der für eine Industrie Stadt unentbehrlichen autonomen und einheitlichen Verwaltung der Unterrichts Anstalten
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