zeigt an daß für die Dirigirung von städt. Löschrequisiten zu einem Feuer u.z. in Paschalern ein Betrag v. 8 fl 40 xr aus der Stadtkasse, gebüre, und bean- tragt zugleich eine Änderung des §. 49 der hierstädt. Feuerlösch-Ordnung. Indem die Sektion den Betrag v. 8 fl 40 xr zur Zalung anweist, glaubt sie um so häufi- gen unnützen u. nicht unempfindli- chen Auslagen zu steuern, den Antrag stellen zu sollen, es sei der §. 49 der hierstädt. Feuerlösch- Ordnung dahin abzuändern daß zu Landfeuern in der Regel nur dann städt. Feuer- löschrequisiten abgehen gemacht werden sollen, wenn das Feuer nicht über eine Wegstunde entfernt ist, der Ort desselben von dem Feuerwächtern be- stimmt angegeben werden kann u. die Möglichkeit vor- handen ist, daß die Löschre- quisiten auf den Brandplatz gebracht u. verwendet wer- den können, und daß nur ausnamweise bei dem Brande mehrerer Gebäude eines größe- ren Ortes über ausdrückliche Anordnung des H. Bürger- meisters oder dessen Stell- vertreter auf eine größere Entfernung als auf eine Weg- stunde gefahren werden kann. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen u. ist hievor das löbl. Comité zur Reorgani- sirung des hierstädt. Feuer-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2