zeigt an daß für die Dirigirung von städt. Löschrequisiten zu einem Feuer u.z. in Paschalern ein Betrag v. 8 fl 40 xr aus der Stadtkasse, gebüre, und beantragt zugleich eine Änderung des §. 49 der hierstadt Feuerlösch-Ordnung. Indem die Sektion den Betrag v. 8 fl 40 xr zur Zalung anweist, glaubt sie um so häufigen unnützen u. nicht unempfindlichen Auslagen zu steuern, den Antrag stellen zu sollen, es sei der §. 49 der hierstädt. FeuerlöschOrdnung dahin abzuändern daß zu Landfeuern in der Regel nur dann städt. Feuerlöschrequisiten abgehen gemacht werden sollen, wenn das Feuer nicht über eine Wegstunde entfernt ist, der Ort desselben von dem Feuerwächtern bestimmt angegeben werden kann u. die Möglichkeit vorhanden ist, daß die Löschrequisiten auf den Brandplatz gebracht u. verwendet werden können, und daß nur ausnamweise bei dem Brande mehrerer Gebäude eines größeren Ortes über ausdrückliche Anordnung des H. Bürgermeisters oder dessen Stellvertreter auf eine größere Entfernung als auf eine Wegstunde gefahren werden kann. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen u. ist hievor das löbl. Comité zur Reorganisirung des hierstädt. Feuer-
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