Ratsprotokoll vom 6. April 1866

des Gemeinde Statutes der Stadt Steyer eine logische Folge, die übrigens der Gemeinde in keiner Weise zum Nachtheile gereichen kann. Ich stelle daher folgende Anträge: 1. Die Entscheidung des hohen Lannes Ausschußes ist den Beschwerdeführern mit Intim- Dekret u. den Gemeindevor- stehungen St. Ulrich u. Sierning mit Noten bekannt zu geben. 2. Ist bei dem o.ö. Landes- Ausschuß um die nachträg- liche Genehmigung der Einhebung einer 20 % Gemeinde- u. einer 20% Schulkosten-Umlage von der direkten landesfürstl. Steuern für die Jahre 1865 u. 1866 auf der Grundlage des hierämtl. Berichtes v. 2. Jänner d.Js. Z. 4728 u. An- schluß eines Rechnungs-Extraktes vom Jahre 1865 u. des Präli- minars für das Jahr 1866 einzu- schreiten. 3. Da die Nothwendigkeit einer abgesonderten Verrech- nung u. Bedeckung der Schul- kosten aufgehört hat, so sind diese Kosten künftig nur mehr in der Hauptrubrik IX. der Stadt Kasse Rechnung allein zu verrechnen, u. haben sowie

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