Ratsprotokoll vom 6. April 1866

des Gemeinde Statutes der Stadt Steyer eine logische Folge, die übrigens der Gemeinde in keiner Weise zum Nachtheile gereichen kann. Ich stelle daher folgende Anträge: 1. Die Entscheidung des hohen Lannes Ausschußes ist den Beschwerdeführern mit IntimDekret u. den Gemeindevorstehungen St. Ulrich u. Sierning mit Noten bekannt zu geben. 2. Ist bei dem o.ö. LandesAusschuß um die nachträgliche Genehmigung der Einhebung einer 20 % Gemeinde- u. einer 20% Schulkosten-Umlage von der direkten landesfürstl. Steuern für die Jahre 1865 u. 1866 auf der Grundlage des hierämtl. Berichtes v. 2. Jänner d.Js. Z. 4728 u. Anschluß eines Rechnungs-Extraktes vom Jahre 1865 u. des Präliminars für das Jahr 1866 einzuschreiten. 3. Da die Nothwendigkeit einer abgesonderten Verrechnung u. Bedeckung der Schulkosten aufgehört hat, so sind diese Kosten künftig nur mehr in der Hauptrubrik IX. der Stadt Kasse Rechnung allein zu verrechnen, u. haben sowie

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