ausdrücklich anerkannt und gutgeheißen, und zweitens ist in derselben auch die Möglichkeit einer wesentlichen Vereinfachung in der bisher so verwickelt gewesenen Rechnungsführung über den Schulkosten gegeben; indem durch den Wegfall des Beitrages der Landgemeinden auch der fernere Bestand einer besonderen Schulgemeinde hier neben der Ortsgemeinde, — so wie die Nothwendigkeit der besonderen Verrechnung und Repartierung der Schulkosten entfallen, weil dann die Kosten sämtlicher Unterrichts Anstalten nur mehr eine besondere Ausgabenrubrik der Stadtkasse Rechnung bilden werden und sowie jene aller übrigen Gemeinde Anstalten in der sämtlichen Einkünften der Kommune und den, zu deren Ergänzung verpartirt werdenden allgemeinen Gemeinde-Umlagen auf die direkten u. indirekten Steuern ihre Bedeckung finden müssen. Daß dann zur Ausschreibung dieser allgemeiner GemeindeUmlagen, insoferne dieselben 20 % übersteigen, ein Landesgesetz erwirkt werden muß, ist nach §. 59
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