ausdrücklich anerkannt und gutgeheißen, und zweitens ist in derselben auch die Möglichkeit einer wesentlichen Vereinfachung in der bisher so verwickelt gewesenen Rech- nungsführung über den Schulko- sten gegeben; indem durch den Wegfall des Beitrages der Landgemeinden auch der fernere Bestand einer besonderen Schul- gemeinde hier neben der Ortsgemeinde, — so wie die Nothwendigkeit der besonderen Verrechnung und Repartierung der Schulkosten entfallen, weil dann die Kosten sämtlicher Unterrichts Anstalten nur mehr eine besondere Ausgabenrub- rik der Stadtkasse Rechnung bilden werden und sowie jene aller übrigen Gemeinde Anstalten in der sämtlichen Einkünften der Kommune und den, zu deren Ergänzung ver- partirt werdenden allge- meinen Gemeinde-Umlagen auf die direkten u. indirekten Steuern ihre Bedeckung fin- den müssen. Daß dann zur Ausschreibung dieser allgemeiner Gemeinde- Umlagen, insoferne dieselben 20 % übersteigen, ein Landesgesetz er- wirkt werden muß, ist nach §. 59
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