Ratsprotokoll vom 9. März 1866

das Recht habe innerhalb fünf Klafter von ihrer Grundgränze gemessen, Schotter oder Sand zu graben. Die Kommission einigte sich aber am 15. Dezb. v.Js. dahin, daß die Grabung von Schotter u Sand zwei Klafter vor der Grundgränze der Anrainer stattzufinden habe, u. nachdem nach dem was aktenmässig vorliegt die Stadtgemeinde Steyer Eigenthümerin des Strombettes „Mitterwasser“ ist, kann sie die Grabung innerhalb der nun zu bestimmenden Grenze, Jedem Gemeindegliede auch gegen einen in die Stadtkasse zu bezalenden Betrag gestatten. Die Grenzlinie dürfte bei den geänderten Verhältnissen auf 2 Klafter vor den Ufergründen der Arrainer bestimmt werden. Referent stellt daher im Namen der Sektion der Antrag: Es wolle in dem Rathsbeschluße ausgesprochen werden: Die Stadtgemeinde Steyer, als unbeschränkte Eigenthümern des Strombettes der Steyer - Mitterwasser genannt, ertheilt allen seinen Gemeinde Mitgliedern die Begünstigung, in

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