das Recht habe innerhalb fünf Klaf- ter von ihrer Grundgränze ge- messen, Schotter oder Sand zu graben. Die Kommission einigte sich aber am 15. Dezb. v.Js. dahin, daß die Grabung von Schotter u Sand zwei Klafter vor der Grund- gränze der Anrainer statt- zufinden habe, u. nachdem nach dem was aktenmässig vor- liegt die Stadtgemeinde Steyer Eigenthümerin des Strombettes „Mitterwasser“ ist, kann sie die Grabung innerhalb der nun zu bestimmenden Grenze, Jedem Gemeindegliede auch gegen einen in die Stadt- kasse zu bezalenden Betrag ge- statten. Die Grenzlinie dürfte bei den geänderten Verhältnissen auf 2 Klafter vor den Ufergrün- den der Arrainer bestimmt werden. Referent stellt daher im Na- men der Sektion der Antrag: Es wolle in dem Rathsbeschluße ausgesprochen werden: Die Stadtgemeinde Steyer, als un- beschränkte Eigenthümern des Strombettes der Steyer - Mit- terwasser genannt, ertheilt allen seinen Gemeinde Mitglie- dern die Begünstigung, in
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