ein gleichartiges Verfahren in Rücksicht auf die Behandlung von thierischen Produkten im internationalen Handel zur Zeit des Herrschens der Rinderpest in einem Lande geeiniget hat. Referent verlist sodann die vom Kongreß gefaßten Beschlüße – welche zur Kenntniß genommen werden. Mit demselben Statth. Erlaße wird bekannt gegeben, daß sich der thierärztliche Kongreß für die Einführung einer HundeKonscription, eines Hunde-Census ausgesprochen habe, und daß zu diesem Behufe er allen Gemeinden des ganzen Landes in gleichlautender Form ein Hunde Kataster anzulegen sei. Die Sektion beantragt, daß eine Hunde Ordnung unter Anlage eines Hunde-Katasters im Sinne der Beschlüße des intern. thierärztlichen Kongreßes entworfen werden soll; u.z. wegen des dadurch gesicherten Einganges der Hundesteuer, ferner wegen der sogleichen Eruirung derjenigen Hunde, welche mit einem wüthenden Hunde in Berührung kommen u. zur Verminderung der Hunde, indem Steyer ohnedieß an einem HundsÜberflusse leidet. Der Antrag der Sektion wird bei der Abstimmung
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