nicht zu nahe getreten; es kann keine Störung des Unterrichtes statt finden u. ist dem Hauptgebäude in keiner Weise weder nachtheilig noch gefährlich; daher auch die beiden Herren Direktoren der Hauptschule u. der Realschule in ihrer Äußerungen u. zu der Erstere unbedingt, der Leztere aber bedingungsweise seine Einwilligung zu dem beantragten Bau gegeben die Stallung in der Art erbaut werde, haben u.z., daß daß der Geruch des Pferdemistes den Schülern nicht lästig werden könne, daß nur Kutschen, nicht aber auch Lastwägen in dem Hofraume untergebracht werden u. jeder den Unterricht störende Lärm vermieden werde, u. der Hofraum frei bleibt Diese Bedingungen beheben sich von selbst nachdem die Einfahrt nicht durch den Hof geschieht u. somit jede Benützung des Hofraumes ohnehin ganz vermieden wird. Von Seite des kk. Bauamtes sowie des Nachbars Kammacher Erb wird gegen dieser Bau kein Anstand
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