bauamte zur gefälligen Äusserung übergeben u. dasselbe gibt nur mit Note v. 14. Juli l.Js. ihr Gutachten dahin ab, daß der im vorliegenden Grund und Profil Plane vom 23. Juni d.Js. beantragte Schutzbau, wenn er so ausgeführt wird, der Steyer-Gmundner-Commerzialstrasse für die Zukunft jenen sicheren und genügenden Schutz biethet, daß von der Verpflichtung der ferneren Herhaltung dieses Schutzbaues mit voller Beruhigung abgegangen werden kann. Bei diesem von der sachkundiger kk. Baubehörde abgegebenen Gutachten, dessen Richtigkeit und gründliche Erwägung keinem Zweifel unterliegt, wäre also, da die Möglichkeit einer Kostenleistung der Gemeinde, auch sogar in ferner Zeit in Abrede gestellt ist, von Rechtswegen dem Gesuche statt zu geben, da der Grund zur Realbelastung entfällt. Ich stelle mit Beziehung auf das löbliche kk. bezirksbauämtliche Gutachten der auf Rechts- und Nützlichkeitsgründen beruhenden Antrag: Es sei gegen genaue Ausfüh-
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