Markthütten bestehenden Tariffssätze nicht bewilliget werden könne, sondern daß es bei dem bisherigen Gebürenausmaß zu verbleiben habe. Bei dem Umstande jedoch, als nach der gepflogenen Erhebungen für die seit der im Jahre 1860 erfolgten Markthüttenregulirung vor Herrn Anton Haller wärend der beiden Jahrmärkte auf der Promenade aufgestellten zweiten Lebzelterhütte keine Platzgebüren entrichtet und eingehoben wurden, die Gebür für diese ohne gemeindeämtlicher Bewilligung aufgestellte Hütte mit Rücksicht auf deren Quadrat Flächeninhalt sich für jeden Markt mit 10 fl 24 xr berechnet, sei Hr. Anton Haller angewiesen, die für die erwähnte zweite Markthütte entfallenden aushaftenden Platzgebüren pr Markt mit 10 fl 24 xr sohin für die Jahre 1862, 1863 und 1864 mit 61 fl 44 xr u. für den Frühmarkt 1865 10 fl 24 xr zusammen 71 fl 68 xr bei dem städt. Kasseamte einzubezalen, welch' Letzters wegen Vorschreibung und
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