sein müssen, mit Säulen aus harten Sandstein 4' lang u. 2' hoch, rein behaut, endlich die Herstellung eines entsprechenden Schotterablagerungsplatzes in einer Länge von 16° u. Freite von 3° 3' auf dem bezeichneten Platze, — die Baubewilligung unter der Bedingung zu ertheilen, daß derselbe sich verpflichte, die zum Schutze der Steyer-Gmundner-Commerzialstrasse erforderliche u. im Commissions-Protokolle auf 30° Länge beantragte Stützmauer auf seine Kosten auch in einer weiteren Ausdehnung herzustellen, wenn es nach der Lokalverhältnissen nöthig erscheint, u. von Seite des kk. Bezirksbauamtes gegenüber der commissionellen Antrag als nothwendig anerkannt wird, daß er für jeden Schaden welcher durch den beabsichtigten Strassenbau der Commerzialstrasse zugefügt werden sollte sich haftend erkläre, und die jeweiligen Kosten zur Herhaltung dieser Strassenstützmauer sowie der Strassenbariere von ihm oder seinen Besitznachfolgern bestritten werden, weßhalb diese Ver-
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