§. 43 der Gemeinde Ordnung der Stadt Steyer der Gemein- derath durch absolute Stim- menmehrheit auf die Dauer Eines Jahres wieder der Vizebürgermeister, worü- ber die Vorschriften im Gemeinde-Statute normirt sind, zu wählen, und er- laube mir der Antrag zu stellen: Daß bei der auf Sonntag den 9. d.Mts. anzuordnenden außerordentlichen Gemein- deraths Sitzung nach erfolg- ter Constituirung des Ge- meinderathes sogleich die Wahl des Vice-Bürgermei- sters vorgenommen werde. Einstimmiger Beschluß nach die- sem Antrage. 1774. Der hohe oberösterr. Landes- Ausschuß in Linz hat mit dem Erlasse vom 30. v. Mts Z. 2041-43 dem Rekurse der Kohlkom- munität u. Feuerarbeiter, gegen der Gemeinderath beschluß vom 16. Dezbr v.Js. mit welchem dem L. A. Ri- dinger der sogenannte Kohlanger zur Erbauung einer Gasfabrik in Steyer, überlassen wurde, — keine Folge gegeben, sondern den
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2