Gemeindeordnung zu entscheiden, u. weiters der Beschluß zu fassen, ob bei dem Umstande, als in dieser Beziehung von der einen oder anderen Seite eine Berufung zu erwarten steht, die bereits angeordneten Neuwahlen statt finden sollen od. nicht. – Nach einer längeren Debatte stellt H. Vizebgstr. Dr. Wolf folgenden Antrag: Es wolle der löbliche Gemeinderath beschließen: Es sei in Anbetracht: daß der § 30 der Gemeindeordnung klar und deutlich ausspreche, daß nur derjenige, der eine Armenversorgung genieße, von der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes ausgenommen sei, und daß aber weder dieser noch irgend ein anderer Gesetzes § des Gemeinde-Statutes die Bestimmung enthalte, daß auch derjenige dessen Angehörige oder Familienglieder eine zeitweilige Unterstützung von Seite der Gemeinde genießen, wie dieß im Vorliegenden Falle bei der in der Irren Anstalt zu Linz zum Heilzwecke befindlichen geisteskranken Frau des
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