Anton Theodor Schweikofer aus dem Gemeinderathe und Entziehung des aktiven u. passiven Wahlrechtes von Amtswegen verlangt wurde, hat der Gemeinderath in seiner Sitzung am 6. d.Mts. beschlossen, an die hohe k.k. Statthalterei die Anfrage zu richten u. sich die hohe Weisung zu erbitten, ob der § 30 der hierstädtischen Gemeinde Ordnung im vorliegenden Falle Anwendung finde. Hierüber hat die hohe Statthalterei mit dem Erlasse vom 13. Merz d.J. Z. 4798 anher eröffnet, daß über die Reklamation wegen Ausscheidung des Wundarztes Schweikofer aus der Wählerliste nach § 35 der Gemeindeordnung der Stadt Steyer vom Gemeinderathe zu entscheiden sei. Ich lade daher den löblichen Gemeinderath ein, über die von dem Gemeindegliede H. Johann Amort gegen den Gemeinderath H. Anton Theodor Schweikofer vorgebrachte Reklamation gemäß § 35 der
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