Bezüglich der eingebrachten Reklamazion ist unter Vorlage des Protokolles an die hohe Statthalterei die Anfrage zu richten u. sich die hohe Weisung zu erbitten, ob der § 30 der Gemeindeordnung im vorliegenden Falle Anwendung finde u. der Reklamazion statt zu geben sei oder nicht. Jo. Theißig Gem. Rath Dr. Kompaß Jos. Landsiedl G. Rath Carl Willner Schft.
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