Bei dem Umstande, als die erst- genannten 2 Gemeinderäthe aus dem III. Wahlkörper, die 2 nachfolgenden aus dem II. u. die 3 letztgenannten aus dem I. Wahlkörper gewählt worden sind, hat die bevorstehende Neuwahl derart zu geschehen, daß der III. u. II. Wahlkörper je 2, u. der I. Wahlkörper 3, mithin zusammen 7 Gemein- deräthe zu wählen haben. Die Wahltage wären folgende: der 20. Merz für den III. Wahlkörper 〃 22. 〃 〃 〃 II. 〃 27. 〃 〃 〃 I. In Betreff der von einem wahlberechtigten Gemeinde- gliede eingebrachten Rekla- mazion, welches mit Hinweis auf die §§ 30, 31 u. 47 der Gemeindeordnung nicht nur die Ausscheidung des Herrn Gemeinderathes Schweikofer aus dem Gemeinderathe, son- dern auch die Entziehung des aktiven und passiven Wahl- rechtes von Amtswegen ver- langt, hat der Gemeinderath zu entscheiden. Der Gemeinderath geneh- migt sonach die Wählerlisten der 3 Wahlkörper pro 1865 und nimmt die Bestimmung der Wahltage zur Kenntniß.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2