sämtlichen direkten Steuern der Steuerpflichtigen der vereinigten Schulgemeinde erhöht. Für den Fall aber, als die hieher eingeschulten Ortschaften der Nachbarge- meinden St. Ulrich und Sierning, bei ihrem ganz gleichen Benützungsrechte sämmtlicher hiesiger Unter- richtsanstalten wie die hie- sigen Gemeindeglieder, sich demnach weigern soll- ten, diesfalls auch die glei- chen Lasten mitzutragen, – will die Stadtgemeinde um ihre diesfällige Selbst- ständigkeit zu wahren, dann künftig ihre Schulgemeinde allein bilden, u. von den bezüglichen Ortschaften den benannten Nachbar Ge- meinden keine umzulegen- den Beiträge mehr anspre- chen. Es soll aber deßhalb doch den Kindern aus die- sen Ortschaften, nach wie vor, gestattet sein, die sämmtlichen hiesigen Schulen, gegen bloße Bezalung des für die hiesigen Kinder üblichen Schulgeldes, zu be- suchen; u. nur für die ar- men Kinder müßte selbes
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