chen um bei dem ersteren Fonde dessen, durch die Grund- entlastung geschwächte Einkünf- te zu haben u. dadurch die Besetzung aller gestifteten Pfründen zu ermöglichen, und bei den letzteren Stif- tungen die allmälige Ver- mehreng der Pfründen anzubahnen; daher das Kassaamt die diesfälligen Anträge zu erstatten hat. 6. Übrigens werden die sämt- lichen Präliminar Ansätze nach der, von dem Prüfungs Comité vorgenommenen Rek- tificirung, genehmiget, und sind hiernach die Ge- büren vom Kassaamte vorzuschreiben. 7. Die Rubriken-Summen u. Bilancen der Prälimi- narien sind in der Ortszei- tung u. die Bestimmungen der Gemeinde- und Schul- kosten-Umlagen mittelst besonderer Kundmachung zu veröffentlichen. Zum Behufe der dringenden Ein- hebung der Umlagen ist der dazu nothwendige Steuer- Cataster wieder vom Kanzleiper- sonale gegen die bisherige Remuneration sogleich anzufertigen.
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