Verfügungsrecht zu haben eingesteht, – an irgend Jemand als Eigenthum ämt- lich zu übergeben, d. h. über dasselbe Ding rechtlich zu verfügen befugt, oder berechtigt erscheinen kann“ – als gänzlich unwahr und unrichtig um so mehr widerlegt, da die Stadt- gemeinde weder die Über- gabe der Dominikaner- kirche beschlossen, noch viel weniger selbe ämtlich über- geben wird. Ich bin in dieser Sache ganz offen und redlich zu Werk gegangen und ich hätte in dieser Angelegenheit in rechtlicher Beziehung nach- dem mir kein Anhaltspunkt vorliegt, nach meinem be- sten Wissen und Gewissen niemahls eine andere Äusserung abgeben können, indem constatirt ist, daß die Stadt Steyer auf die Dominikanerkirche weder Eigenthum noch Besitzrecht habe, u. somit in rechtlicher Beziehung dagegen mit Erfolg keine Einsprache ma- chen kann.
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