Ratsprotokoll vom 10. Juni 1864

daß durch alles zu häufige Ausbleiben der Gemeinderäthe die Rathssizungen beschlußunfähig gemacht, daher vereitelt werden, hat der Bürgermeister die Pflicht, die Säumigen zur Erfüllung ihrer Pflichten schriftlich aufzufordern. Die Erfolglosigkeit dieser Aufforderung wird als eine unberechtigte Mandatszurüklegung nach §. 41 G.O. geahndet. §.18. Es steht dem Vorsizenden frei die bei der Berathung einer Angelegenheit gewünschten Auskünfte entweder selbst zu ertheilen, oder den betreffenden Beamten der Gemeinde oder GemeindeAnstalt deshalb voruffen zu lassen. §.19. Über jede Rathssizung ist ein Protokoll (Raths-Protokoll) zu führen, und es hat dasselbe die Namen und die Zal der anwesenden Räthe, die Korstatirung der Beschlußfähigkeit der Versammlung, die Berathungsgegen stände mit der Anträgen und Beschlüßen sammt der Angabe der Stimmenzal womit sie gefaßt wurden, zu enthalten. Die in der Minderheit gebliebene Votanten können begehren, daß sie mit ihrer abweichenden Ansicht ausdrücklich und namentlich eingetragen werden. Das Raths-Protokoll ist von einem Gemeindebeamten unter fortwährender Aufsicht des Vorsizenden zu führen und es steht auch den Gemeinderäthen die Miteinsicht und auch das Recht zu, einen Antrag sammt einer kurzen Begründung mit den eigenen gewünschten Worten dem Protokollführer in die Feder zu diktiren.

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