Ratsprotokoll vom 10. Juni 1864

daß durch alles zu häufige Ausbleiben der Gemein- deräthe die Rathssizungen beschlußunfähig gemacht, daher vereitelt werden, hat der Bürgermeister die Pflicht, die Säumigen zur Erfüllung ihrer Pflich- ten schriftlich aufzufordern. Die Erfolglosigkeit dieser Aufforderung wird als eine unberechtigte Mandatszurüklegung nach §. 41 G.O. geahndet. §.18. Es steht dem Vorsizenden frei die bei der Berathung einer Angelegenheit gewünschten Auskünfte entweder selbst zu ertheilen, oder den betreffen- den Beamten der Gemeinde oder Gemeinde- Anstalt deshalb voruffen zu lassen. §.19. Über jede Rathssizung ist ein Protokoll (Raths-Protokoll) zu führen, und es hat das- selbe die Namen und die Zal der anwesen- den Räthe, die Korstatirung der Beschlußfä- higkeit der Versammlung, die Berathungsgegen stände mit der Anträgen und Beschlüßen sammt der Angabe der Stimmenzal womit sie gefaßt wurden, zu enthalten. Die in der Minderheit gebliebene Votanten können begehren, daß sie mit ihrer abweichen- den Ansicht ausdrücklich und namentlich eingetra- gen werden. Das Raths-Protokoll ist von einem Gemeinde- beamten unter fortwährender Aufsicht des Vor- sizenden zu führen und es steht auch den Gemein- deräthen die Miteinsicht und auch das Recht zu, einen Antrag sammt einer kurzen Begründung mit den eigenen gewünschten Worten dem Pro- tokollführer in die Feder zu diktiren.

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