Ratsprotokoll vom 10. Juni 1864

liche Mitteilung erfordere, ist sich mit dem münd- licher Vortrage zu begnügen. §.15. Wenn in der Gemeinderathssizung die Tagesord- nung erledigt ist, so hat der Vorsizende die Umfra- ge zu halten, ob einer der Gemeinderäthe noch irgend etwas vorzubringen und einen Antrag zu stellen wünsche? Erfolgt auf diese Aufforderung vor keiner Seite eine Erwiederung, so ist die Sizung geschlossen, — wird aber von einem Raths- gliede noch ein Gegenstand zur Sprache gebracht, so kann dieß entweder in der bloßer Form der Anmeldung für die nächste Sizung geschehen, und es kömmt sodann diese Anmeldung auf die Tages- ordnung der nächsten Gemeinderathssizung zu sezen. Wird aber zugleich ein Antrag gestellt, so steht es dem Gemeinderathe frei, entweder sogleich darüber zu Rathe zu gehen und seinen Beschluß zu fassen, oder gleichfalls den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sizung zu verweisen. §.16 Der Mahnung des Bürgermeisters „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ hat sich jedes Mitglied zu fügen. Lez- tere Mahnung darf jedoch nur bei Verbringung von Persönlichkeiten oder bei Störungen der Verhandlung erfolgen. Der zur Ordnung Gerufe- ne kann zu seiner Verteidigung das Wort ver- langen. §.17 Die Gemeindeordnung macht es zwar jedem Ge- meinderathe zur Pflicht. seine Thätigkeit dem Ge- meindewohle zu widmen, daher fleißig bei den Sizungen zu erscheinen. Um aber zu verhüten,

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