Ratsprotokoll vom 10. Juni 1864

bezüglich des einen oder andere Geschäftsstückes ein Dringlichkeits Antrag gestellt und angenommen, so kommt dieses zuerst zum Vortrage. §.12. Der Bürgermeister leitet die Verhandlung derart, daß er zuerst dem Berichterstatter oder selbststän- digen Antragsteller, und sohin den übrigen Mit- gliedern und zwar in der Reihenfolge das Wort er theilt, in welcher sie sich darum melden. Will der Bürgermeister in einer Frage sprechen so steht ihm dieß nur nach jenen Mitgliedern zu die bereits vor ihm das Wort verlangt haben. Das Wort kann einem Mitgliede öfters ertheilt werden, immer aber bleibt dem Berichterstatter aber selbstständigen Antragsteller das Schlußwort. §.13. Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Auf- stehen oder Sizenbleiben, in wichtigen Fällen aber wenn es der Vorsitzende für nöthig erachtet, oder wenn der Antragsteller es verlangt und dieses Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern un- terstüzt wird, durch Namensaufruf, wo sodann die für und dagegen stimmenden Gemeinderäthe im Raths-Protokolle namentlich aufgeführt werden müssen. Über die Gegenanträge muß zuerst abgestimmt werden. §.14. Jeder Gegenstand über den ein Beschluß gefaßt wird, muß von einem Gemeinderathe vorgetra- gen werden. Der Vortrag muß das thatsächliche Ver- hältnis, den Antrag u. dessen Begründung ent- halten. Nur bei laufenden Geschäftsstücken von so unbedeutender Art, daß sie nur eine kurze müd-

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