Ratsprotokoll vom 10. Juni 1864

§.7. Findet der Gemeinderath in einzelnen besonders wichtigen Fällen Spezial-Commissionen für notwendig, so erfolgt deren Zusammensezung durch Wahl ohne Rücksicht auf die ständiger Abtheilungen. Die Spezial-Commissionen wäh- len einen Gemeinderath zum Berichterstatter, welcher die Ergebniße der Commissions-Berathung in der Raths- sizung vorzutragen hat. §.8. In Commissions- u. Sections-Berathungen entscheidet die relative Stimmenmehrheit, u. es hat daher bei Ver- schiedenheit der Meinungen jener Antrag als Sec- tionsbeschluß zu gelten, welcher die mehreren Stim- men für sich hat. §.9. Der Bürgermeister hat die Thätigkeit der Sectionen zu überwachen u. jede Geschäftsverzögerung abzustellen. §.10. Jeder Obmann oder dessen Stellvertreter hat minde- stens zwei Tage vor jeder Gemeinderathssizung dem Bürgermeister ein Verzeichniß der in seiner Sec- tion zum Vortrage ausgearbeiteten Geschäftstücke zu übergeben und aus diesen Verzeichnißen wird die Tagesordnung der nächsten Gemeinderathssi- zung zusammengestellt. Diese Tagesordnung soll wo möglich 24 Stunden vor der Plenar-Sizung zu Jedermanns Einsicht auf der Rathstisch gelegt, und je- dem Rathe ein Exemplar davon zugefertigt werden. §.11. Der Bürgermeister bestimmt in der Gemeinderathssizung die Ordnung in welcher die auf der Tagesordnung stehenden Stücke zum Vortrage gelangen und er hält sich hiebei möglichst an die Tagesordnung. Wird

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