Gassen und Wege der Gemeinde; für die öffentliche Beleuchtung, die Erhaltung u. Reinigung der Hauptabzugskanäle, der städtischen Brücken, Brunnen, Wasserleitungen u. sonstigen Anlagen, dann der öffentlichen Bade-Anstalten §. 66 G.St. erster Absaz. Vierte Section: Kultus-, Unterrichts- u. Humanitäts-Wesen. In diese gehören: Stiftungen, Kirchen- u. Schul-Angelegenheiten, Verwaltung des Milden Versorgungsfondes §. 63 G.St. Armenpflege §. 64 G.St.. Lokal-Sanitäts-Wesen §. 65 G.St. §. 4. Dem Bürgermeister steht das Recht zu, jeden Rath einer dieser Sectionen zuzuweisen und er hat sich hiebei auf dießfällige Wünsche u. Qualification eines Rathes für dieses oder jenes der obigen Hauptfächer zu richten. Werden gegen die Zusammensezung der Sectionen Einwendungen gemacht, so entscheidet hierüber der Gemeinderath. §.5. Der Bürgermeister bestimmt nach dem Anfange der Geschäfte, wie viele Räthe in einer jeden der vier Sektionen verwendet werden sollen. §.6. Die Mitglieder einer jeden Section wählen aus ihrer Mitte einen Obmann (Berichterstatter) und dessen Stellvertreter welcher die Sectionssizungen zu veranlassen, die Berathungen zu leiten und die gefaßten Beschlüße u Anträge sammt deren Motivirung, in der nächsten Gemeinderathssizung vorzutragen hat.
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