Ratsprotokoll vom 10. Juni 1864

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 10. Juni 1864 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Raths-Protokoll über die Sizung des Gemeinderathes der kk. lf. Stadt Steyr am 10. Juni 1864 unter dem Vorsize des Herrn Bürgermeisters Dr. Kompaß u. in Gegenwart von 15 Gemeinderäthen u.z. der Herren Carl Edelbauer, Gustav Gschaider, Michael Haas, Franz Haller, Josef Haller, Johann Harazmüller, Georg Kierer, Josef Landsiedl, Dr. Franz Pierer, Josef Pöltl, Johann Reit- mayr, Anton Theodor Schweikofer, Josef Theißig, Alois Vogl, u. Hochw. Alois Zweythurm. Abwesend Hr. Vizebürgermeister Dr. Carl Wolf, die Herrn Gemeinderäthe: Alois Harazmüller, Mich. Ant. Pfurt- scheller, Anton Pichler, Leopold Putz, Josef Reder (Lez- tere drei beurlaubt), Alois Vögerl (krank) u. Jos. Werndl. Herr Bürgermeister eröffnet die Sizung. Das Sizungs-Protokoll v. 3. Juni wird vorgelesen und ge- nemigt. Sodann hielt Herr Bürgermeister folgende Ansprache: Meine Herren! Bevor wir zur Tages Ordnung übergehen erlaube ich mir Ihnen meine Herren das er- freuliche Resultat, meiner am 6. d.M. bei Sr. kk. apo- stolischen Majestät gehabten Audienz mitzuteilen. (der Gemeinderath erhob sich von der Sizen) Nachdem ich Sr. kk. Majestät den tiefgefühlten Dank

Raths-Protokoll über die Sizung des Gemeinderathes der kk. lf. Stadt Steyr am 10. Juni 1864 unter dem Vorsize des Herrn Bürgermeisters Dr. Kompaß u. in Gegenwart von 15 Gemeinderäthen u.z. der Herren Carl Edelbauer, Gustav Gschaider, Michael Haas, Franz Haller, Josef Haller, Johann Harazmüller, Georg Kierer, Josef Landsiedl, Dr. Franz Pierer, Josef Pöltl, Johann Reitmayr, Anton Theodor Schweikofer, Josef Theißig, Alois Vogl, u. Hochw. Alois Zweythurm. Abwesend Hr. Vizebürgermeister Dr. Carl Wolf, die Herrn Gemeinderäthe: Alois Harazmüller, Mich. Ant. Pfurtscheller, Anton Pichler, Leopold Putz, Josef Reder (Leztere drei beurlaubt), Alois Vögerl (krank) u. Jos. Werndl. Herr Bürgermeister eröffnet die Sizung. Das Sizungs-Protokoll v. 3. Juni wird vorgelesen und genemigt. Sodann hielt Herr Bürgermeister folgende Ansprache: Meine Herren! Bevor wir zur Tages Ordnung übergehen erlaube ich mir Ihnen meine Herren das erfreuliche Resultat, meiner am 6. d.M. bei Sr. kk. apostolischen Majestät gehabten Audienz mitzuteilen. (der Gemeinderath erhob sich von der Sizen) Nachdem ich Sr. kk. Majestät den tiefgefühlten Dank

für die allergnädigste Bestätigung meiner Wahl als Bürgermeister der Stadt Steyer ehrfurchtsvoll ausgedrückt und die aufrichtige Versicherung meiner und der ganzen Stadt Steyer treuen Ergebenheit und der unerschüterlichen Anhänglichkeit für Sr. kk. Majestät und das Allerhöchste Kaiserhaus an den Tag gelegt, geruhten Sr. kk. Majestät nachstehende Worte huldvoll an mich zu richten: „Es freut mich Sie wieder „bei mir zu sehen, es ist mir „angenehm Sie als Bürger- „meister der Stadt Steyer „bestätiget zu haben; ich ha- „be mit Vergnügen die Ver- „handlungen der beiden Land- „täge in Oberösterreich und „Steyermark über Ihr Eisen- „bahn-Projekt gelesen, die- „ser wichtige Gegenstand wur- „de auch bei uns lebhaft bespro- „chen; Sie haben große Ver- „dienste.“ Hierauf geruhen Sr. Majestät sich in eine nähere Besprechung der nach Stadt Steyer projektirten und

für die allergnädigste Be- stätigung meiner Wahl als Bürgermeister der Stadt Steyer ehrfurchtsvoll ausgedrückt und die aufrichtige Versiche- rung meiner und der gan- zen Stadt Steyer treuen Er- gebenheit und der unerschü- terlichen Anhänglichkeit für Sr. kk. Majestät und das Al- lerhöchste Kaiserhaus an den Tag gelegt, geruhten Sr. kk. Majestät nachstehende Worte huldvoll an mich zu richten: „Es freut mich Sie wieder „bei mir zu sehen, es ist mir „angenehm Sie als Bürger- „meister der Stadt Steyer „bestätiget zu haben; ich ha- „be mit Vergnügen die Ver- „handlungen der beiden Land- „täge in Oberösterreich und „Steyermark über Ihr Eisen- „bahn-Projekt gelesen, die- „ser wichtige Gegenstand wur- „de auch bei uns lebhaft bespro- „chen; Sie haben große Ver- „dienste.“ Hierauf geruhen Sr. Ma- jestät sich in eine nähere Besprechung der nach Stadt Steyer projektirten und

von hier nach Bruck a/d Muhr fortzusezenden Eisenbahn Al- lergnädigst einzulassen, und mich huldvoll zu befragen wie weit dieser Gegenstand gediehen sei. Nachdem ich die Allerhöchst an mich gerichteten Fragen wahrheitsgetreu beantwor- tet, habe ich meine Ansicht ganz offen u. unumwunden dahin auszusprechen mir er- laubt, daß, um dieses wichti- ge Projekt dem Ziele nä- her zu rücken, vor allem notwendig sei, daß die Vor- arbeiten geschehen, zu wel- chem Ende ich bei Sr. Excellenz dem Herrn Finanz-Mini- ster Audienz genommen und Hochdenselben ersucht habe, gnädigst zu bewilligen, daß diese Vorarbeiten von Seite des kk. Finanz-Ministeriums nõe der kk. Hauptgewerk- schaft so schnell als möglich veranlaßt und geleistet wer- den wollen, indem die In- teressen der Lezteren da- durch bedeutend berührt und gehoben werden. Sr. Majestät geruhten die- se allerunterthänigste Mit-

von hier nach Bruck a/d Muhr fortzusezenden Eisenbahn Allergnädigst einzulassen, und mich huldvoll zu befragen wie weit dieser Gegenstand gediehen sei. Nachdem ich die Allerhöchst an mich gerichteten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet, habe ich meine Ansicht ganz offen u. unumwunden dahin auszusprechen mir erlaubt, daß, um dieses wichtige Projekt dem Ziele näher zu rücken, vor allem notwendig sei, daß die Vorarbeiten geschehen, zu welchem Ende ich bei Sr. Excellenz dem Herrn Finanz-Minister Audienz genommen und Hochdenselben ersucht habe, gnädigst zu bewilligen, daß diese Vorarbeiten von Seite des kk. Finanz-Ministeriums nõe der kk. Hauptgewerkschaft so schnell als möglich veranlaßt und geleistet werden wollen, indem die Interessen der Lezteren dadurch bedeutend berührt und gehoben werden. Sr. Majestät geruhten diese allerunterthänigste Mit-

teilung huldvoll entgegenzunehmen und mich zu befragen, ob in dieser Richtung schon eine Eingabe überreicht worden sei, was ich mit den Worten verneinte, daß ich in dieser höchst wichtigen Sache vorallem die kaiserliche Huld u. Gnade gehorsamst anflehe, und auch bereits dieserwegen das hohe kk. Finanz-Ministerium um seine kräftige Unterstützzung gebeten habe, worauf Seine Majestät allergnädigst zu erwiedern geruhten: „überreichen Sie diese Eingabe „so schnell als möglich.“ In dankbarer Anerkennung dieser huldvollen kaiserlichen Worte, welche Sr. Majestät an mich allergnädigst zu richten geruhen, und welche in der industriellen Stadt Steyer ganz gewiß einen sehr erfreulichen Wiederhall finden, ersuche ich die Herren Gemeinderäthe mit mir einverständlich Sr. kk. apostolische Majestät unseren allergnädigsten Kaiser u. Herren aus aufrichtigen Herzen ein dreifaches Hoch auszubringen.

teilung huldvoll entgegen- zunehmen und mich zu befragen, ob in dieser Richtung schon eine Eingabe überreicht worden sei, was ich mit den Worten verneinte, daß ich in die- ser höchst wichtigen Sache vor- allem die kaiserliche Huld u. Gnade gehorsamst anflehe, und auch bereits dieserwegen das hohe kk. Finanz-Ministerium um seine kräftige Unterstütz- zung gebeten habe, worauf Seine Majestät allergnädigst zu erwiedern geruhten: „überreichen Sie diese Eingabe „so schnell als möglich.“ In dankbarer Anerkennung dieser huldvollen kaiserlichen Worte, welche Sr. Majestät an mich allergnädigst zu richten geruhen, und welche in der industriellen Stadt Steyer ganz gewiß einen sehr erfreulichen Wieder- hall finden, ersuche ich die Herren Gemeinderäthe mit mir einverständlich Sr. kk. apostolische Majestät unseren allergnädigsten Kaiser u. Herren aus aufrichtigen Her- zen ein dreifaches Hoch aus- zubringen.

Hoch lebe Sr. kk. apostolische Majestät unser allergnä- digster Kaiser und Herr hoch und abermal Hoch! in welche der versammelte Gemeinderath jubelnd und begeisternd einstimmte. Hierauf brachte der H. Ge- meinderath Reitmayr dem verehrten Herrn Bürger- meister Dr. Kompaß in dank- bare Anerkennung seines rastlosen Strebens und sei- ner unermüdlichen Thätig- keit für die industriellen Interessen der Stadt Steyer ein dreifaches Hoch, wel- ches freudig aufgenommen wurde. Sonach wurde zur Tagesordnung übergegangen und er- hielt Herr Gemeinderath Art. Theod. Schweikofer das Wort, welcher sagte: Es ist der geehrten Versam- lung bereits bekannt, daß der löbliche Gemeinderath ie seiner Sizung am 25. Sep- tember 1863 über meinen Antrag ein Comité gewählt hat, welchem die Aufgabe zu Theil wurde, die seitheri- ge gemeinderäthliche Ge- schäftsordnung zu revidi-

Hoch lebe Sr. kk. apostolische Majestät unser allergnädigster Kaiser und Herr hoch und abermal Hoch! in welche der versammelte Gemeinderath jubelnd und begeisternd einstimmte. Hierauf brachte der H. Gemeinderath Reitmayr dem verehrten Herrn Bürgermeister Dr. Kompaß in dankbare Anerkennung seines rastlosen Strebens und seiner unermüdlichen Thätigkeit für die industriellen Interessen der Stadt Steyer ein dreifaches Hoch, welches freudig aufgenommen wurde. Sonach wurde zur Tagesordnung übergegangen und erhielt Herr Gemeinderath Art. Theod. Schweikofer das Wort, welcher sagte: Es ist der geehrten Versamlung bereits bekannt, daß der löbliche Gemeinderath ie seiner Sizung am 25. September 1863 über meinen Antrag ein Comité gewählt hat, welchem die Aufgabe zu Theil wurde, die seitherige gemeinderäthliche Geschäftsordnung zu revidi-

ren, und die revidierte Geschäftsordnung dem löbl. Gemeinderäthe zur Prüfung u. Beschlußfassung zu unterbreiten. Das Comité hat die ihm gestellte Aufgabe mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchgeführt und nach Einsicht der Geschäftsordnungen der Gemeinden Wien, Graz, Wie. Neustadt, Krems, Linz, Wels, Salzburg und Innsbruck einen Entwurf verfaßt, den ich dem löbl. Gemeinderathe im Namen des genannten Comités zur geneigten Anname bestens empfehle. Hierauf erfolgte die Lesung und Berathung des Entwurfes von §: zu §: und sind die §:§: 1 bis incl. 19 einhellig und § 20, zu welchen Hr. Gemd. Rath Dr. Pierer den Gegenantrag stellte: es sei dieser §., weil er etwas Überflüssiges, Selbstverständliches enthalte, wegzulassen, — und 15 gegen 1 Stimme angenommen worden. Die nun giltige GeschäftsOrdnung lautet:

ren, und die revidierte Geschäftsordnung dem löbl. Gemeinderäthe zur Prü- fung u. Beschlußfassung zu unterbreiten. Das Comité hat die ihm gestellte Auf- gabe mit großer Sorg- falt und Gewissenhaftigkeit durchgeführt und nach Ein- sicht der Geschäftsordnun- gen der Gemeinden Wien, Graz, Wie. Neustadt, Krems, Linz, Wels, Salzburg und Innsbruck einen Entwurf verfaßt, den ich dem löbl. Gemeinderathe im Namen des genannten Comités zur geneigten Anname bestens empfehle. Hierauf erfolgte die Lesung und Berathung des Entwurfes von §: zu §: und sind die §:§: 1 bis incl. 19 einhellig und § 20, zu welchen Hr. Gemd. Rath Dr. Pierer den Gegenantrag stellte: es sei dieser §., weil er etwas Überflüssiges, Selbst- verständliches enthalte, weg- zulassen, — und 15 gegen 1 Stimme angenommen wor- den. Die nun giltige Geschäfts- Ordnung lautet:

§.1. In der Regel müssen alle Angelegenheiten und Ge- schäftsstücke, welche nach dem Geseze in den Wirkungs- kreis des Gemeinderathes gehören, ehevor sie zur Ge- meinderaths-Sizung gelangen in der betreffenden Ausschußsizung vorberathen, u. mit einem ausgearbei- teten Antrage zur Rathsitzung gebracht werden. Diese also vorbereiteten Geschäftsstücke bilden die Tagesordnung der nächsten Rathsitzung. §.2. Zum Zwecke dieser Vorberathung u. Ausarbeitung der Geschäftsstücke für den Vortrag in der künfti- gen Gemeinderathssizung theilen die sämtlichen Gemeinderäthe sich in den Geschäften nach vier Ab- theilungen (Sectionen), so daß jeder Gemeinde- rath sich mindestens in einer Section verwenden lassen muß. §.3. Diese 4 Sectionen sind folgende: Erste Section für die innere Verwaltung. Dahin gehören: Vertretung der Gemeinde. Verwaltung der Ge- meindeangelegenheiten §:§: 27, 49 u 50. G.St. Auf- name in der Gemeindeverband. Verleihung des Bürger- u Ehrenbürgerrechtes §:§: 6, 8, 13, 15, 17 u. 67 G.St. Bewilligung des zeitlichen Aufenthaltes für Fremde §. 26 G.St. Berichtigung der Wählerliste, Bestätigung der Gemeinderathswahlen u. Entschei- dung über die Anname des Mandates oder Enthe- bung von demselben §:§: 35, 40 u. 41. G.St. Gehalte und Gebüren der Gemeinderäthe u. des Bürgermeisters. Sistemisirung und Ernennung der Gemeindebeamten und Die-

§.1. In der Regel müssen alle Angelegenheiten und Geschäftsstücke, welche nach dem Geseze in den Wirkungskreis des Gemeinderathes gehören, ehevor sie zur Gemeinderaths-Sizung gelangen in der betreffenden Ausschußsizung vorberathen, u. mit einem ausgearbeiteten Antrage zur Rathsitzung gebracht werden. Diese also vorbereiteten Geschäftsstücke bilden die Tagesordnung der nächsten Rathsitzung. §.2. Zum Zwecke dieser Vorberathung u. Ausarbeitung der Geschäftsstücke für den Vortrag in der künftigen Gemeinderathssizung theilen die sämtlichen Gemeinderäthe sich in den Geschäften nach vier Abtheilungen (Sectionen), so daß jeder Gemeinderath sich mindestens in einer Section verwenden lassen muß. §.3. Diese 4 Sectionen sind folgende: Erste Section für die innere Verwaltung. Dahin gehören: Vertretung der Gemeinde. Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten §:§: 27, 49 u 50. G.St. Aufname in der Gemeindeverband. Verleihung des Bürger- u Ehrenbürgerrechtes §:§: 6, 8, 13, 15, 17 u. 67 G.St. Bewilligung des zeitlichen Aufenthaltes für Fremde §. 26 G.St. Berichtigung der Wählerliste, Bestätigung der Gemeinderathswahlen u. Entscheidung über die Anname des Mandates oder Enthebung von demselben §:§: 35, 40 u. 41. G.St. Gehalte und Gebüren der Gemeinderäthe u. des Bürgermeisters. Sistemisirung und Ernennung der Gemeindebeamten und Die-

ner. §.§. 46, 51 u 52. Wahrung der Rechte der Gemeinde in privatrechtlicher Beziehung, Verträge, Nachsicht von Forderungen, Rechtsstreite, Vergleiche. §.§. 61 u. 62 G.St. Fürsorge für die Mittel zur Handhabung der der Gemeinde zustehenden und von dem Bürgermeister §:§: 96 u 97 G.St. zu besorgenden LokalPolizei §:§: 66. zweite alinea G.St. Petitionsrecht § 68. Überwachung der Gemeindeverwaltung §:§: 69 u 70, 72 bis 74 G.St.Berufungen gegen die Amtshandlungen des Bürgermeisters §. 75 G.St. Ertheilung des Ehekonsenses §. 103 G.St. Das gesammte Gewerbs u. Handelswesen, Verleihung von Gewerbs-Concessionen §. 105. G.St. Zweite Section für den städtischen Haushalt. Dahin gehören: Verwaltung des Gemeindevermögens u. Gemeindegutes §:§: 53 bis 55 G.St. Feststellung der Gemeindevoranschläge §. 56. G.St. Prüfung u. Erledigung der Rechnungen §. 57 G.St. Deckung des Abganges §:§: 58 bis 60 G.St. Verwahrung u. Liquidirung der Kassen §. 71 G.St. Dritte Section: Städtisches Bauwesen. Dahin gehören: Sorge für die Erhaltung der städt. Gebäude und derer Inventarialstücke für die städt. Gründe. Überwachung der Gemeindebauten. Einkauf u. Verkauf von Materialien jeder Art zum Zwecke baulicher Herstellungen. Kontrole der bauämtlichen Rechnungen. Sorge für die Pflasterung, Erhaltung der Strassen

ner. §.§. 46, 51 u 52. Wahrung der Rechte der Gemeinde in privat- rechtlicher Beziehung, Verträge, Nachsicht von Forderungen, Rechtsstreite, Vergleiche. §.§. 61 u. 62 G.St. Fürsorge für die Mittel zur Handhabung der der Gemeinde zustehenden und von dem Bür- germeister §:§: 96 u 97 G.St. zu besorgenden Lokal- Polizei §:§: 66. zweite alinea G.St. Petitionsrecht § 68. Überwachung der Gemein- deverwaltung §:§: 69 u 70, 72 bis 74 G.St.Berufun- gen gegen die Amtshandlungen des Bürgermei- sters §. 75 G.St. Ertheilung des Ehekonsenses §. 103 G.St. Das gesammte Gewerbs u. Handelswesen, Verleihung von Gewerbs-Concessionen §. 105. G.St. Zweite Section für den städtischen Haushalt. Dahin gehören: Verwaltung des Gemeindevermögens u. Gemein- degutes §:§: 53 bis 55 G.St. Feststellung der Gemeindevoranschläge §. 56. G.St. Prüfung u. Erledigung der Rechnungen §. 57 G.St. Deckung des Abganges §:§: 58 bis 60 G.St. Verwahrung u. Liquidirung der Kassen §. 71 G.St. Dritte Section: Städtisches Bauwesen. Dahin gehören: Sorge für die Erhaltung der städt. Gebäude und derer Inventarialstücke für die städt. Grün- de. Überwachung der Gemeindebauten. Einkauf u. Verkauf von Materialien jeder Art zum Zwecke baulicher Herstellungen. Kontrole der bauämtlichen Rechnungen. Sorge für die Pflasterung, Erhaltung der Strassen

Gassen und Wege der Gemeinde; für die öffent- liche Beleuchtung, die Erhaltung u. Reinigung der Hauptabzugskanäle, der städtischen Brücken, Brunnen, Wasserleitungen u. sonstigen Anla- gen, dann der öffentlichen Bade-Anstalten §. 66 G.St. erster Absaz. Vierte Section: Kultus-, Unterrichts- u. Huma- nitäts-Wesen. In diese gehören: Stiftungen, Kirchen- u. Schul-Angelegenheiten, Verwaltung des Milden Versorgungsfondes §. 63 G.St. Armenpflege §. 64 G.St.. Lokal-Sanitäts-Wesen §. 65 G.St. §. 4. Dem Bürgermeister steht das Recht zu, jeden Rath einer dieser Sectionen zuzuweisen und er hat sich hiebei auf dießfällige Wünsche u. Qualification eines Rathes für dieses oder jenes der obigen Hauptfächer zu richten. Werden gegen die Zusam- mensezung der Sectionen Einwendungen gemacht, so entscheidet hierüber der Gemeinderath. §.5. Der Bürgermeister bestimmt nach dem Anfange der Geschäfte, wie viele Räthe in einer jeden der vier Sektionen verwendet werden sollen. §.6. Die Mitglieder einer jeden Section wählen aus ihrer Mitte einen Obmann (Berichterstatter) und dessen Stellvertreter welcher die Sectionssizungen zu ver- anlassen, die Berathungen zu leiten und die gefaß- ten Beschlüße u Anträge sammt deren Motivirung, in der nächsten Gemeinderathssizung vorzutragen hat.

Gassen und Wege der Gemeinde; für die öffentliche Beleuchtung, die Erhaltung u. Reinigung der Hauptabzugskanäle, der städtischen Brücken, Brunnen, Wasserleitungen u. sonstigen Anlagen, dann der öffentlichen Bade-Anstalten §. 66 G.St. erster Absaz. Vierte Section: Kultus-, Unterrichts- u. Humanitäts-Wesen. In diese gehören: Stiftungen, Kirchen- u. Schul-Angelegenheiten, Verwaltung des Milden Versorgungsfondes §. 63 G.St. Armenpflege §. 64 G.St.. Lokal-Sanitäts-Wesen §. 65 G.St. §. 4. Dem Bürgermeister steht das Recht zu, jeden Rath einer dieser Sectionen zuzuweisen und er hat sich hiebei auf dießfällige Wünsche u. Qualification eines Rathes für dieses oder jenes der obigen Hauptfächer zu richten. Werden gegen die Zusammensezung der Sectionen Einwendungen gemacht, so entscheidet hierüber der Gemeinderath. §.5. Der Bürgermeister bestimmt nach dem Anfange der Geschäfte, wie viele Räthe in einer jeden der vier Sektionen verwendet werden sollen. §.6. Die Mitglieder einer jeden Section wählen aus ihrer Mitte einen Obmann (Berichterstatter) und dessen Stellvertreter welcher die Sectionssizungen zu veranlassen, die Berathungen zu leiten und die gefaßten Beschlüße u Anträge sammt deren Motivirung, in der nächsten Gemeinderathssizung vorzutragen hat.

§.7. Findet der Gemeinderath in einzelnen besonders wichtigen Fällen Spezial-Commissionen für notwendig, so erfolgt deren Zusammensezung durch Wahl ohne Rücksicht auf die ständiger Abtheilungen. Die Spezial-Commissionen wählen einen Gemeinderath zum Berichterstatter, welcher die Ergebniße der Commissions-Berathung in der Rathssizung vorzutragen hat. §.8. In Commissions- u. Sections-Berathungen entscheidet die relative Stimmenmehrheit, u. es hat daher bei Verschiedenheit der Meinungen jener Antrag als Sectionsbeschluß zu gelten, welcher die mehreren Stimmen für sich hat. §.9. Der Bürgermeister hat die Thätigkeit der Sectionen zu überwachen u. jede Geschäftsverzögerung abzustellen. §.10. Jeder Obmann oder dessen Stellvertreter hat mindestens zwei Tage vor jeder Gemeinderathssizung dem Bürgermeister ein Verzeichniß der in seiner Section zum Vortrage ausgearbeiteten Geschäftstücke zu übergeben und aus diesen Verzeichnißen wird die Tagesordnung der nächsten Gemeinderathssizung zusammengestellt. Diese Tagesordnung soll wo möglich 24 Stunden vor der Plenar-Sizung zu Jedermanns Einsicht auf der Rathstisch gelegt, und jedem Rathe ein Exemplar davon zugefertigt werden. §.11. Der Bürgermeister bestimmt in der Gemeinderathssizung die Ordnung in welcher die auf der Tagesordnung stehenden Stücke zum Vortrage gelangen und er hält sich hiebei möglichst an die Tagesordnung. Wird

§.7. Findet der Gemeinderath in einzelnen besonders wichtigen Fällen Spezial-Commissionen für notwendig, so erfolgt deren Zusammensezung durch Wahl ohne Rücksicht auf die ständiger Abtheilungen. Die Spezial-Commissionen wäh- len einen Gemeinderath zum Berichterstatter, welcher die Ergebniße der Commissions-Berathung in der Raths- sizung vorzutragen hat. §.8. In Commissions- u. Sections-Berathungen entscheidet die relative Stimmenmehrheit, u. es hat daher bei Ver- schiedenheit der Meinungen jener Antrag als Sec- tionsbeschluß zu gelten, welcher die mehreren Stim- men für sich hat. §.9. Der Bürgermeister hat die Thätigkeit der Sectionen zu überwachen u. jede Geschäftsverzögerung abzustellen. §.10. Jeder Obmann oder dessen Stellvertreter hat minde- stens zwei Tage vor jeder Gemeinderathssizung dem Bürgermeister ein Verzeichniß der in seiner Sec- tion zum Vortrage ausgearbeiteten Geschäftstücke zu übergeben und aus diesen Verzeichnißen wird die Tagesordnung der nächsten Gemeinderathssi- zung zusammengestellt. Diese Tagesordnung soll wo möglich 24 Stunden vor der Plenar-Sizung zu Jedermanns Einsicht auf der Rathstisch gelegt, und je- dem Rathe ein Exemplar davon zugefertigt werden. §.11. Der Bürgermeister bestimmt in der Gemeinderathssizung die Ordnung in welcher die auf der Tagesordnung stehenden Stücke zum Vortrage gelangen und er hält sich hiebei möglichst an die Tagesordnung. Wird

bezüglich des einen oder andere Geschäftsstückes ein Dringlichkeits Antrag gestellt und angenommen, so kommt dieses zuerst zum Vortrage. §.12. Der Bürgermeister leitet die Verhandlung derart, daß er zuerst dem Berichterstatter oder selbststän- digen Antragsteller, und sohin den übrigen Mit- gliedern und zwar in der Reihenfolge das Wort er theilt, in welcher sie sich darum melden. Will der Bürgermeister in einer Frage sprechen so steht ihm dieß nur nach jenen Mitgliedern zu die bereits vor ihm das Wort verlangt haben. Das Wort kann einem Mitgliede öfters ertheilt werden, immer aber bleibt dem Berichterstatter aber selbstständigen Antragsteller das Schlußwort. §.13. Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Auf- stehen oder Sizenbleiben, in wichtigen Fällen aber wenn es der Vorsitzende für nöthig erachtet, oder wenn der Antragsteller es verlangt und dieses Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern un- terstüzt wird, durch Namensaufruf, wo sodann die für und dagegen stimmenden Gemeinderäthe im Raths-Protokolle namentlich aufgeführt werden müssen. Über die Gegenanträge muß zuerst abgestimmt werden. §.14. Jeder Gegenstand über den ein Beschluß gefaßt wird, muß von einem Gemeinderathe vorgetra- gen werden. Der Vortrag muß das thatsächliche Ver- hältnis, den Antrag u. dessen Begründung ent- halten. Nur bei laufenden Geschäftsstücken von so unbedeutender Art, daß sie nur eine kurze müd-

bezüglich des einen oder andere Geschäftsstückes ein Dringlichkeits Antrag gestellt und angenommen, so kommt dieses zuerst zum Vortrage. §.12. Der Bürgermeister leitet die Verhandlung derart, daß er zuerst dem Berichterstatter oder selbstständigen Antragsteller, und sohin den übrigen Mitgliedern und zwar in der Reihenfolge das Wort er theilt, in welcher sie sich darum melden. Will der Bürgermeister in einer Frage sprechen so steht ihm dieß nur nach jenen Mitgliedern zu die bereits vor ihm das Wort verlangt haben. Das Wort kann einem Mitgliede öfters ertheilt werden, immer aber bleibt dem Berichterstatter aber selbstständigen Antragsteller das Schlußwort. §.13. Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Aufstehen oder Sizenbleiben, in wichtigen Fällen aber wenn es der Vorsitzende für nöthig erachtet, oder wenn der Antragsteller es verlangt und dieses Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern unterstüzt wird, durch Namensaufruf, wo sodann die für und dagegen stimmenden Gemeinderäthe im Raths-Protokolle namentlich aufgeführt werden müssen. Über die Gegenanträge muß zuerst abgestimmt werden. §.14. Jeder Gegenstand über den ein Beschluß gefaßt wird, muß von einem Gemeinderathe vorgetragen werden. Der Vortrag muß das thatsächliche Verhältnis, den Antrag u. dessen Begründung enthalten. Nur bei laufenden Geschäftsstücken von so unbedeutender Art, daß sie nur eine kurze müd-

liche Mitteilung erfordere, ist sich mit dem mündlicher Vortrage zu begnügen. §.15. Wenn in der Gemeinderathssizung die Tagesordnung erledigt ist, so hat der Vorsizende die Umfrage zu halten, ob einer der Gemeinderäthe noch irgend etwas vorzubringen und einen Antrag zu stellen wünsche? Erfolgt auf diese Aufforderung vor keiner Seite eine Erwiederung, so ist die Sizung geschlossen, — wird aber von einem Rathsgliede noch ein Gegenstand zur Sprache gebracht, so kann dieß entweder in der bloßer Form der Anmeldung für die nächste Sizung geschehen, und es kömmt sodann diese Anmeldung auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderathssizung zu sezen. Wird aber zugleich ein Antrag gestellt, so steht es dem Gemeinderathe frei, entweder sogleich darüber zu Rathe zu gehen und seinen Beschluß zu fassen, oder gleichfalls den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sizung zu verweisen. §.16 Der Mahnung des Bürgermeisters „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ hat sich jedes Mitglied zu fügen. Leztere Mahnung darf jedoch nur bei Verbringung von Persönlichkeiten oder bei Störungen der Verhandlung erfolgen. Der zur Ordnung Gerufene kann zu seiner Verteidigung das Wort verlangen. §.17 Die Gemeindeordnung macht es zwar jedem Gemeinderathe zur Pflicht. seine Thätigkeit dem Gemeindewohle zu widmen, daher fleißig bei den Sizungen zu erscheinen. Um aber zu verhüten,

liche Mitteilung erfordere, ist sich mit dem münd- licher Vortrage zu begnügen. §.15. Wenn in der Gemeinderathssizung die Tagesord- nung erledigt ist, so hat der Vorsizende die Umfra- ge zu halten, ob einer der Gemeinderäthe noch irgend etwas vorzubringen und einen Antrag zu stellen wünsche? Erfolgt auf diese Aufforderung vor keiner Seite eine Erwiederung, so ist die Sizung geschlossen, — wird aber von einem Raths- gliede noch ein Gegenstand zur Sprache gebracht, so kann dieß entweder in der bloßer Form der Anmeldung für die nächste Sizung geschehen, und es kömmt sodann diese Anmeldung auf die Tages- ordnung der nächsten Gemeinderathssizung zu sezen. Wird aber zugleich ein Antrag gestellt, so steht es dem Gemeinderathe frei, entweder sogleich darüber zu Rathe zu gehen und seinen Beschluß zu fassen, oder gleichfalls den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sizung zu verweisen. §.16 Der Mahnung des Bürgermeisters „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ hat sich jedes Mitglied zu fügen. Lez- tere Mahnung darf jedoch nur bei Verbringung von Persönlichkeiten oder bei Störungen der Verhandlung erfolgen. Der zur Ordnung Gerufe- ne kann zu seiner Verteidigung das Wort ver- langen. §.17 Die Gemeindeordnung macht es zwar jedem Ge- meinderathe zur Pflicht. seine Thätigkeit dem Ge- meindewohle zu widmen, daher fleißig bei den Sizungen zu erscheinen. Um aber zu verhüten,

daß durch alles zu häufige Ausbleiben der Gemein- deräthe die Rathssizungen beschlußunfähig gemacht, daher vereitelt werden, hat der Bürgermeister die Pflicht, die Säumigen zur Erfüllung ihrer Pflich- ten schriftlich aufzufordern. Die Erfolglosigkeit dieser Aufforderung wird als eine unberechtigte Mandatszurüklegung nach §. 41 G.O. geahndet. §.18. Es steht dem Vorsizenden frei die bei der Berathung einer Angelegenheit gewünschten Auskünfte entweder selbst zu ertheilen, oder den betreffen- den Beamten der Gemeinde oder Gemeinde- Anstalt deshalb voruffen zu lassen. §.19. Über jede Rathssizung ist ein Protokoll (Raths-Protokoll) zu führen, und es hat das- selbe die Namen und die Zal der anwesen- den Räthe, die Korstatirung der Beschlußfä- higkeit der Versammlung, die Berathungsgegen stände mit der Anträgen und Beschlüßen sammt der Angabe der Stimmenzal womit sie gefaßt wurden, zu enthalten. Die in der Minderheit gebliebene Votanten können begehren, daß sie mit ihrer abweichen- den Ansicht ausdrücklich und namentlich eingetra- gen werden. Das Raths-Protokoll ist von einem Gemeinde- beamten unter fortwährender Aufsicht des Vor- sizenden zu führen und es steht auch den Gemein- deräthen die Miteinsicht und auch das Recht zu, einen Antrag sammt einer kurzen Begründung mit den eigenen gewünschten Worten dem Pro- tokollführer in die Feder zu diktiren.

daß durch alles zu häufige Ausbleiben der Gemeinderäthe die Rathssizungen beschlußunfähig gemacht, daher vereitelt werden, hat der Bürgermeister die Pflicht, die Säumigen zur Erfüllung ihrer Pflichten schriftlich aufzufordern. Die Erfolglosigkeit dieser Aufforderung wird als eine unberechtigte Mandatszurüklegung nach §. 41 G.O. geahndet. §.18. Es steht dem Vorsizenden frei die bei der Berathung einer Angelegenheit gewünschten Auskünfte entweder selbst zu ertheilen, oder den betreffenden Beamten der Gemeinde oder GemeindeAnstalt deshalb voruffen zu lassen. §.19. Über jede Rathssizung ist ein Protokoll (Raths-Protokoll) zu führen, und es hat dasselbe die Namen und die Zal der anwesenden Räthe, die Korstatirung der Beschlußfähigkeit der Versammlung, die Berathungsgegen stände mit der Anträgen und Beschlüßen sammt der Angabe der Stimmenzal womit sie gefaßt wurden, zu enthalten. Die in der Minderheit gebliebene Votanten können begehren, daß sie mit ihrer abweichenden Ansicht ausdrücklich und namentlich eingetragen werden. Das Raths-Protokoll ist von einem Gemeindebeamten unter fortwährender Aufsicht des Vorsizenden zu führen und es steht auch den Gemeinderäthen die Miteinsicht und auch das Recht zu, einen Antrag sammt einer kurzen Begründung mit den eigenen gewünschten Worten dem Protokollführer in die Feder zu diktiren.

Das fertige Protokoll ist vor dem Vorsizenden und zwei Gemeinderäthen, die der versammelte Gemeinderath selbst zu benennen hat, und dem Schriftführer zu unterfertigen, und ist solches im nächstfolgendem Blatte des „Alpenboten“ zu veröffentlichen. §.20. Durch diese Geschäftsordnung bleibt der übertragene Wirkungskreis des Bürgermeisters unberührt. Herr Bürgermeister trägt vor: 3066. Gemeinderath Pfurtscheller um 2 monatlichen Urlaub. Wird bewilligt. I. Section. Referent: Herr G.R. Alois Harazmüller abwesend für selben trägt vor H. Bürgermeister: 2936. Gebarungs-Ergebnis der Stadt-Cassa für der Monat Mai 1864 Barschaft Oblionen Einname im Monate Mai 5518 26 ½ Hierzu den, am 30. April 864 verbliebenen baren Kassarest von 1126 55 daher Einnamen Summa im Mai 6644 81 ½ Hievon ab die im Monate Mai bestrittenen Ausgaben mit 5040 37 verbleibt für den Monat Juni 1864 ein barer Kassarest von 1604 44 ½

Das fertige Protokoll ist vor dem Vorsizenden und zwei Gemeinderäthen, die der versammelte Gemein- derath selbst zu benennen hat, und dem Schrift- führer zu unterfertigen, und ist solches im nächst- folgendem Blatte des „Alpenboten“ zu veröffentli- chen. §.20. Durch diese Geschäftsordnung bleibt der übertra- gene Wirkungskreis des Bürgermeisters un- berührt. Herr Bürgermeister trägt vor: 3066. Gemeinderath Pfurtscheller um 2 monatlichen Urlaub. Wird bewilligt. I. Section. Referent: Herr G.R. Alois Harazmüller abwesend für selben trägt vor H. Bürgermeister: 2936. Gebarungs-Ergebnis der Stadt-Cassa für der Monat Mai 1864 Barschaft Oblionen Einname im Monate Mai 5518 26 ½ Hierzu den, am 30. April 864 ver- bliebenen baren Kassarest von 1126 55 daher Einnamen Summa im Mai 6644 81 ½ Hievon ab die im Monate Mai bestrittenen Ausga- ben mit 5040 37 verbleibt für den Monat Juni 1864 ein barer Kassarest von 1604 44 ½

Die Revision der Stadtkassa- Rechnung, sowie die Rechnun- gen sämtlicher unter städt. Verwaltung stehenden For- de u. Anstalten für den Monat Mai 864 wurde von den Herrn G.R. Alois Harazmülla u. Josef Land- siedl vorgenommen u. rich- tig befunden. Wird zur Kenntniß genommen. 3145. Im Monate April 1864 be- trug die hierortige Bier- Erzeugung 2835 Eimer die Einfuhr von fremder Bräuern 743 ¼ zusammen 3578 ¼ die Ausfuhr der hiesigen Bräuer 1415 ½ bleibt für den hiesigen Consum- 2162 ¾ wofür abzüglich der Rükver- gütungen von 219 fr 40 xr an Gemeindezuschlag ent- richtet wurde 335 fl 22 ½ xr Zur Kenntniß genommen. III. Section. Referent: H. G.R. Carl Edelbauer. 3146. Johann Oberader, Hausbesor- ger im ärarischen Gebäu- de № 5 Renngasse, Wien, bittet um Aufname seiner hieher zuständigen mit einer

Die Revision der StadtkassaRechnung, sowie die Rechnungen sämtlicher unter städt. Verwaltung stehenden Forde u. Anstalten für den Monat Mai 864 wurde von den Herrn G.R. Alois Harazmülla u. Josef Landsiedl vorgenommen u. richtig befunden. Wird zur Kenntniß genommen. 3145. Im Monate April 1864 betrug die hierortige BierErzeugung 2835 Eimer die Einfuhr von fremder Bräuern 743 ¼ zusammen 3578 ¼ die Ausfuhr der hiesigen Bräuer 1415 ½ bleibt für den hiesigen Consum- 2162 ¾ wofür abzüglich der Rükvergütungen von 219 fr 40 xr an Gemeindezuschlag entrichtet wurde 335 fl 22 ½ xr Zur Kenntniß genommen. III. Section. Referent: H. G.R. Carl Edelbauer. 3146. Johann Oberader, Hausbesorger im ärarischen Gebäude № 5 Renngasse, Wien, bittet um Aufname seiner hieher zuständigen mit einer

sekundären syphilitischen Krankheit behafteten Schwester Josefa Oberader, in das Sondersiechenhaus und erbiethet sich hiefür dem Fonde der Siechenanstalt nemlich dem Milden Versorgungsfonde zwei 5 % Metall. Oblionen a 100 fl ins Eigenthum abzutreten. Wird die Josefa Oberader für beständig in die Sichenanstalt aufgenommen und das Anerbiethen ihres Bruders angenommen. 1959. Matias Ram, Unterstandler im Sondersiechenhaus bittet um die Verpflegung in diesem Hause. Ist dem Matias Ram die Verpflegung im Somlersiechenhause auf Kosten des Armen Fondes bis auf Weiteres bewilligt. V. Section. Referent: H. G.R. Gustav Gschaider. 3134. Im Monate Mail l.J. wurden: 2 freie Gewerbe angemeldet und zwar:

sekundären syphilitischen Krankheit behafteten Schwe- ster Josefa Oberader, in das Sondersiechenhaus und erbiethet sich hiefür dem Fon- de der Siechenanstalt nem- lich dem Milden Versor- gungsfonde zwei 5 % Metall. Oblionen a 100 fl ins Eigen- thum abzutreten. Wird die Josefa Oberader für beständig in die Sichen- anstalt aufgenommen und das Anerbiethen ihres Bru- ders angenommen. 1959. Matias Ram, Unterstand- ler im Sondersiechenhaus bit- tet um die Verpflegung in diesem Hause. Ist dem Matias Ram die Verpflegung im Somler- siechenhause auf Kosten des Armen Fondes bis auf Weiteres bewilligt. V. Section. Referent: H. G.R. Gustav Gschaider. 3134. Im Monate Mail l.J. wur- den: 2 freie Gewerbe angemeldet und zwar:

1 Feilschmidgewerbe von Anton Filipp, 1 Tischlergewerbe von Alois Kaltenriener, dann 1 Concession zum Betriebe eines Schankgewerbes an Roman Scherb verliehen. Dagegen wurden: 1 Lohnkutschergewerbe von Josef Krumphuber u 1 Feilschmidgewerbe von Anna Michl zurückgelegt. Wird zur Kenntniß genom- men. VI. Section. Referent Hr. G.R. Franz Haller: 3083. Johann Ridl, Feilhauer- geselle № 198 b.d. Steyr bittet um der Consens zur Verehelichung mit Mag- dalena Borstmayr. Bewilligt. VII. Section. Referent: H. Bürgermeister: 3095. Das Amt berichtet, daß mit Ende Juli d.Js. der Ter- min, behufs der mit Ge- meinderathsbeschluß v. 30. Augst 863 Z. 3649 angeord- neten Wiederversteuerung der Hunde, welche im Jahre 1863/4 für das Armen-In- stitut einen Ertrag von 555 fl ÖW abgeworfen hat,

1 Feilschmidgewerbe von Anton Filipp, 1 Tischlergewerbe von Alois Kaltenriener, dann 1 Concession zum Betriebe eines Schankgewerbes an Roman Scherb verliehen. Dagegen wurden: 1 Lohnkutschergewerbe von Josef Krumphuber u 1 Feilschmidgewerbe von Anna Michl zurückgelegt. Wird zur Kenntniß genommen. VI. Section. Referent Hr. G.R. Franz Haller: 3083. Johann Ridl, Feilhauergeselle № 198 b.d. Steyr bittet um der Consens zur Verehelichung mit Magdalena Borstmayr. Bewilligt. VII. Section. Referent: H. Bürgermeister: 3095. Das Amt berichtet, daß mit Ende Juli d.Js. der Termin, behufs der mit Gemeinderathsbeschluß v. 30. Augst 863 Z. 3649 angeordneten Wiederversteuerung der Hunde, welche im Jahre 1863/4 für das Armen-Institut einen Ertrag von 555 fl ÖW abgeworfen hat,

zu Ende geht. Antrag: Die Wiederbesteuerung der Hunde sei für das Jahr 1864/5 mit 1. August l.J. bis Ende Juli 1865 unter den in der Kundmachung ddto 30. August 863 angeführten Modalitäten mit dem Beisaze zu veranlassen, daß die Verpflichtung zur Einzalung der Steuer bis Ende August l.J. bei der Armen-Institutskasse zu geschen habe. Wurde dieser Antrag einhellig zum Beschluße erhoben. Dr. Kompaß G. Kierer G. Rath Josef Theißig G. Rath Carl Willner Schriftführer

zu Ende geht. Antrag: Die Wiederbesteuerung der Hunde sei für das Jahr 1864/5 mit 1. August l.J. bis Ende Juli 1865 unter den in der Kund- machung ddto 30. August 863 angeführten Modalitäten mit dem Beisaze zu veran- lassen, daß die Verpflich- tung zur Einzalung der Steuer bis Ende August l.J. bei der Armen-In- stitutskasse zu geschen habe. Wurde dieser Antrag einhellig zum Beschluße er- hoben. Dr. Kompaß G. Kierer G. Rath Josef Theißig G. Rath Carl Willner Schriftführer

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