Ratsprotokoll vom 15. April 1864

fen ist, so ist gemäß §. 43 der G.O. der Stadt Steyr die Wahl eines neuen Bürgermeisters für die Dauer von 3 Jahren vorzunehmen. Weiters wählt der Gemein- derath durch absolute Stimmen- mehrheit auf die Dauer eines Jahres einen Vorstandsstellver- treter (Vizebürgermeister) welcher den Bürgermeister in Fällen zeitweiser Verhin- derung zu vertreten hat. Der löbliche Gemeinderath wird demnach eingeladen, den Tag zu bestimmen, an wel- chem die Wahl des Bürger- meisters und dessen Stell- vertreters vorgenommen werden soll. In dieser Beziehung nun erlaube ich mir folgenden Antrag zu stellen. Zur Wahl des Bürgermeister und dessen Stellvertreter wird Sonntag der 17. l.Mts. bestimmt. Zu diesem Ende nun sind, dem früheren Vorgange conform, sämtliche Herren Gemeinderaths Mitglieder unter Bezugname auf den §. 43 der Gemd. Ordg. mit

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